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Einweisung von Minderjährigen oder betreuten Personen

Eine Zwangseinweisung von Minderjährigen oder von Personen, die unter gesetzlicher Betreuung stehen, kann grundsätzlich nur durch die Sorgeberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter erfolgen. In allen übrigen Fällen erfolgt die Zwangseinweisung durch die örtliche Ordnungsbehörde.