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Wahlberechtigt zur Europawahl sind

  • alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
  • alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt auf Antrag.
  • alle im übrigen Ausland (außerhalb der Europäischen Union) lebenden volljährigen Deutschen (sogenannte Auslandsdeutsche), die nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt. In besonderen Einzelfällen kann auch darüber hinaus noch ein Wahlrecht für Auslandsdeutsche bestehen. Zur Teilnahme an der Europawahl müssen Auslandsdeutsche einen Antrag stellen. Der Antrag ist bei der letzten Wohnortgemeinde im Bundesgebiet zu stellen.