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Von der Beglaubigung ausgeschlossene Dokumente

Keine Beglaubigung können erteilt werden für:

  • Personenstandsurkunden. Zuständig ist das Standesamt, welches die Urkunde ursprünglich ausgestellt hat.
  • Grundbuchauszüge, Gerichtsentscheidungen, Vereins- und Handelsregistersachen. Zuständig ist das jeweilige Gericht, welches das Register führt oder die Entscheidung getroffen hat.
  • Private Dokumente zur Vorlage bei einer privaten Stelle. Hier ist eine öffentliche Beglaubigung durch eine Notarin oder einen Notar vornehmen zu lassen. Dies gilt auch für Testamente, Verfügungen nach dem Tode und Generalvollmachten.