Zuständigkeit
Da die Lärmaktionsplanung auch andere Planungen der Städte und Gemeinden betrifft, sind alle betroffenen Bereiche an einer gesamtplanerischen Lösung zu beteiligen.
Die Kommunen, die den Lärmaktionsplan aufstellen, sind selbst häufig nicht für die Durchführung der Maßnahmen zuständig. Damit die Maßnahmen aus dem Lärmaktionsplan überhaupt umgesetzt werden können, muss die planaufstellende Behörde eng und konstruktiv mit der für die Umsetzung zuständigen Behörde zusammenarbeiten und ist auf die Unterstützung der zuständigen Behörde angewiesen.