Sprungziele
Seiteninhalt

Mindestabstände bei der Durchführung eines Brauchtumsfeuers

Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten:

  • mindestens 100 Meter von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,
  • 25 Meter von sonstigen baulichen Anlagen,
  • 50 Meter Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen und
  • 10 Meter Abstand von befestigten Wirtschaftswegen.

Wird das Brauchtumsfeuer in einem Umkreis von einem vier Kilometer Radius um einen Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 Kilometern von Landeplätzen und Segelfluggeländen verbrannt, so ist zu beachten, dass das Feuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden darf. Diese Einwilligung ist der Anzeige des Brauchtumsfeuers beizufügen.

Die oben genannte Mindestabstände dürfen nur unterschritten werden, soweit die Feuerstelle keine Grundfläche von mehr als 1 Quadratmeter und/oder keine Höhe von mehr als 1,5 Meter des zu verbrennenden aufgeschichteten Pflanzenmaterials aufweist und die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden können.