Wirkungen und Verbindlichkeit der Maßnahmenplanung
Diese Maßnahmenlisten sind nicht Bestandteil des Hochwasserrisikomanagementplans und es besteht kein direkter Anspruch auf eine direkte Umsetzung einzelner Maßnahmen für die örtliche Ebene. Hier sind jeweils die Planungs- und Genehmigungsprozesse nach Fachrecht erforderlich. Die rechtlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten ergeben sich aus den fachgesetzlichen Grundlagen. Die Dokumentation von Maßnahmentypen im Hochwasserrisikomanagementplan ist daher keine Grundlage für Rechtsansprüche gegenüber den für die Umsetzung verantwortlichen Stellen. Mit der Dokumentation der Maßnahmentypen im Hochwasserrisikomanagementplan bekunden die Akteurinnen und Akteure den Willen, diese Maßnahmentypen umzusetzen. Der Plan stellt diesbezüglich eine behördenverbindliche Vereinbarung dar.
Die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements erfolgt fortlaufend und wird im Rahmen gemäß der Richtlinie erforderlichen Überprüfung alle sechs Jahre (Artikel 14 Absatz 3 EG-Richtlinie zum Hochwasserrisikomanagement (HWRM-RL)) dokumentiert.