Welches Einkommen ist maßgeblich?
Das im Kalenderjahr tatsächlich erzielte Bruttoeinkommen (positive Einkünfte nach § 2 Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) des Vorjahres ist maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe. Abgezogen werden Kinderbetreuungskosten nach § 10 Absatz 1 EStG der vom Finanzamt anerkannten Höhe. Das Kindergeld wird nicht angerechnet.