Gewerbe Ummeldung
Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle wechseln. Auch eine Änderung des Vor- oder Familiennamens der oder des Gewerbetreibenden ist anzeigepflichtig. Zuständig ist das örtliche Gewerbe- oder Ordnungsamt.
Sollten Sie Ihren Gewerbegegenstand ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind. Ein Beispiel wäre die Erweiterung eines Schreibwarengeschäfts auf Reisebüro-Leistungen. Dasselbe gilt, wenn Sie zwar nach wie vor die gleichen Waren verkaufen, sich aber vom Geschäftsumfang her von einem Einzelhandel hin zu einem Großhandel entwickeln. Bei einer Änderung des Gewerbegegenstandes ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.
Bestimmte weitere Änderungen bezogen auf Ihre Person oder Ihren Betrieb sind nicht anzeigepflichtig. Sie können der Behörde solche Änderungen aber freiwillig melden – zum Beispiel, wenn es um den Namen Ihres Betriebes geht.
Vorzunehmen ist die Ummeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:
- bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
- bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern
- bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um einen Ummeldetatbestand.
Tätigkeiten, die eine mögliche Gefährdung Dritter bedeuten und daher einer besonderen Überwachung unterliegen, lösen eine Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit durch die zuständige Ordnungsbehörde aus. Entsprechend sind bei einer Erweiterung Ihres Gewerbebetriebes um solche „überwachungspflichtigen“ Tätigkeiten die für eine Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlichen Unterlagen zu beantragen.
Voraussetzungen
Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde, Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes ändert oder es ändert sich Ihr Vor- oder Familienname, etwa durch öffentlich-rechtliche Namensänderung oder Annahme eines neuen Familiennamens bei Heirat.
Es gibt auch freiwillige Meldeinhalte. Darunter fallen zum Beispiel die Änderung des Namens Ihres Betriebes.
Erforderliche Unterlagen
Für eine Gewerbeanmeldung benötigen Sie folgende ausgefüllte Unterlagen:
- Vollständig ausgefülltes Gewerbeummeldeformular,
- Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass),
- Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt,
- Ggf. aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist,
- Ggf. Eintrag bei der Handwerkskammer: Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten wird für die Ausübung eines Gewerbes die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer benötigt,
- Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession,
- Ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister (bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister),
- Ggf. Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags/Gründungsvertrages).
Kosten
Für die Ummeldung eines Gewerbes entstehende folgende Kosten. Diese sind abhängig von der Art des Antrags:
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW: Tarifstelle 10.1.1.2.3 Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 S. 1 und § 14 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung) sieht vor:
- Grundgebühr: 26,00 Euro,
- Grundgebühr für eine juristische Person: 33,00 Euro
Abhängig von der Anzahl der gesetzlichen Vertretungen kann die Gebühr auch höher liegen (ab der zweiten vertretungsberechtigten Person jeweils 13,00 Euro pro Person zusätzlich).
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich (zum Beispiel durch Fax oder Brief) oder im elektronischen Verfahren über das Wirtschaft-Service-Portal.NRW ummelden. Wenn die Abmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie den Formularvordruck „Gewerbe-Ummeldung“ - GewA 2 ausfüllen und persönlich unterschreiben.
Für den Empfang Ihrer Gewerbeummeldung erhalten Sie von der Behörde eine Bescheinigung.Nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen wird Ihr Antrag bearbeitet. Anschließend erhalten Sie eine Bestätigung der Gewerbeummeldung. Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die zuständige Stelle den Empfang Ihrer Ummeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Ummeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Ummeldung innerhalb von 3 Tagen.
Frist
Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung umzumelden. Wenn Sie den Gewerbegegenstand ändern, erweitern oder Ihren Vor- oder Familiennamen ändern, müssen Sie ebenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ummeldung vornehmen.
Rechtsgrundlagen
- § 14 GewO
- § 55c GewO