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Auskunft aus dem Gewerbemelderegister

Im städtischen Gewerbemelderegister sind die Daten aller in Erkrath angemeldeten Gewerbe gesammelt. Gemäß § 14 der Gewerbeordnung (GewO) dürfen auf Antrag aus dem Gewerbemelderegister Auskünfte erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung dieser Daten nachweist. Die Informationen beschränken sich auf die Namen von Gewerbetreibenden, betriebliche Anschriften und die angezeigten gewerblichen Tätigkeiten.

Die Übermittlung weiterer Daten über Gewerbetreibende ist möglich, wenn die Auskunft aufgrund eines glaubhaft gemachten rechtlichen Interesses begehrt wird.

Das Gewerbemelderegister ist nicht öffentlich. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung von Auskünften besteht nicht, dies liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Mitarbeitenden der Gewerbemeldestelle. Die Informationen beziehen sich nur auf das Gewerbe, es können keine Mitteilungen über die Privatanschriften von Gewerbetreibenden gemacht werden. Hier kann Ihnen gegebenenfalls das Bürgerbüro weiterhelfen. Daten über die Ausübung freier Berufe (Ärzte, Architekten, Steuerberater etc.) sind darüber hinaus nicht im Gewerbemelderegister gespeichert.

Antrag auf und Kosten einer Auskunft aus dem Gewerberegister

Einen Antrag zur gebührenpflichtigen Auskunft aus dem Gewerbemelderegister für in Erkrath gemeldete Firmen und Gewerbetreibende können Sie schriftlich, ansonsten formlos unter Angabe von Gründen stellen. Mündliche Anträge können zur Niederschrift bei der Gewerbemeldestelle vorgetragen werden.

Die Verwaltungsgebühr für eine Einzelauskunft beträgt 20,00 Euro. Sofern zur Beantwortung weitere Ermittlungen angestellt werden müssen, etwa durch Einschaltung des Außendienstes, werden 40,00 Euro erhoben. Über die festgesetzten Gebühren erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Sie können Ihrer Anfrage auch einen Verrechnungsscheck beilegen, eine Barzahlung ist jedoch nicht möglich.