Antragsverfahren
Die Gaststättenerlaubnis ist personen-, betriebsart- und objektbezogen. Im Genehmigungsverfahren wird daher sowohl die Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden als auch die Geeignetheit der Räumlichkeiten geprüft. Dazu sind eine Vielzahl an Unterlagen vorzulegen.
Unterlagen von Gewerbetreibenden
Von Gewerbetreibenden werden folgende Unterlagen benötigt:
- Personalausweis oder ausländischer Pass mit Meldebescheinigung,
- bei ausländischen Staatsangehörigen gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis, welche zur Durchführung der selbständigen Tätigkeit berechtigt,
- Auskunft des Finanzamtes in Steuersachen,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes der Wohnortgemeinde,
- Führungszeugnis der Belegart O,
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9,
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Grundzüge des Lebensmittelrechts,
- Bescheinigung nach Infektionsschutzgesetz der Gesundheitsbehörde.
Besonderheiten bei juristischen Personen
Juristische Personen müssen darüber hinaus einen Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister sowie eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorlegen. Bei juristischen Personen wird im Genehmigungsverfahren sowohl die Zuverlässigkeit der Gesellschaft als auch von deren vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführung, Vorstandsvorsitzende) geprüft.
Unterlagen zu den Betriebsräumen
Hinsichtlich der Räumlichkeiten werden folgende Unterlagen benötigt:
- Planunterlagen des Objektes: Lageplan, Grundriss- und Schnittzeichnungen aller Betriebsräume in vierfacher Ausfertigung,
- Pachtvertrag oder Grundbuchauszug (bei eigener, selbstgenutzter Immobilie).
Hinweise zur Beschleunigung des Antragsverfahrens
Zur Beschleunigung des Antrages sollten die Unterlagen bereits bei der Antragstellung weitestgehend vollständig vorgelegt werden. Eine Eröffnung des Betriebes kann nämlich erst dann erfolgen, wenn die erforderliche Erlaubnis dazu ausgestellt worden ist. Der Antrag kann auch durch eine dritte, bevollmächtigte Person gestellt werden.