Beantragung eines Reisepasses
Für Reisen in viele Länder außerhalb der Europäischen Union wird ein Reisepass benötigt. Reisepässe werden deutschen Staatsangehörigen auf Antrag ausgestellt. Sie sind mit einem Chip versehen, der gespeicherte Daten über den Pass und seine Inhaberin oder seinen Inhaber, das Lichtbild und zwei Fingerabdrücke enthält.
Reisepässe haben eine Gültigkeit von zehn Jahren; bei Personen, die bei der Antragstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeit sechs Jahre. Ein vorläufiger Reisepass ist ein Jahr gültig. Die Verlängerung eines ablaufenden Reisepasses ist nicht möglich.
Seit dem 01.01.2024 ist die Beantragung eines gesonderten Kinderreisepasses nicht mehr möglich. Auch für Kinder unter zwölf Jahren kann nun ein regulärer Reisepass beantragt werden. Für die Antragsstellung gelten dann ebenfalls die hier aufgeführten Richtlinien.
Reguläre Reisepässe
Anträge zur Ausstellung von Reisepässen sind beim zuständigen Bürgerbüro der alleinigen Wohnung beziehungsweise der Hauptwohnung zu stellen.
Die Beantragung des Reisepasses hat persönlich zu erfolgen. Bitte bringen Sie dazu folgende Unterlagen mit:
- aktueller Personalausweis, bisheriger Reisepass bzw. Kinderreisepass oder Kinderausweis mit Foto,
- eine Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch, wenn bislang noch kein Ausweis oder Pass von der Stadt Erkrath ausgestellt worden sein sollte,
- ein biometrietaugliches Passfoto, welches nicht älter als drei Monate sein soll.
Die Produktion der Reisepässe dauert in der Regel etwa vier bis sechs Wochen.
Eine Benachrichtigung darüber, dass Ihr Reisepass zur Abholung bereit liegt, erfolgt nicht. Es wird daher empfohlen, nach drei (derzeit fünf) Wochen telefonisch oder persönlich im Bürgerbüro nachzufragen, ob Ihr Pass bereits geliefert wurde. Sie können den Reisepass im Bürgerbüro der Beantragung abholen (soweit nichts anderes vereinbart wurde).
Im Falle eines Umzugs in eine andere Gemeinde kann die Angabe des Wohnortes im Reisepass aktualisiert werden. Bei Namensänderungen ist eine Aktualisierung jedoch nicht möglich. Der Pass wird ungültig und ist neu zu beantragen.
Gebühren für reguläre Reisepässe
Die Verwaltungsgebühr für die Beantragung eines Reisepasses beträgt 70,00 Euro beziehungsweise vor Vollendung des 24. Lebensjahres 37,50 Euro (Gültigkeit sechs Jahre). Diese Reisepässe haben jeweils einen Umfang von 27 stempelbaren Seiten.
Für Vielreisende wird darüber hinaus ein Reisepass mit 43 stempelbaren Seiten angeboten. Die Gebühr zur Beantragung eines solchen Reisepasses beträgt 92,00 Euro.
Expressreisepässe und vorläufige Reisepässe
Muss eine Reise kurzfristig angetreten werden und reicht daher die Zeit nicht aus, um einen Reisepass zu beantragen, kann gegen Mehrkosten in Höhe von 32,00 Euro ein Expressreisepass beantragt werden. Ein als Expresspass beantragter Reisepass wird in der Regel innerhalb von fünf bis sieben Werktagen ausgestellt. Diese Frist kann von der Bundesdruckerei jedoch nicht garantiert werden.
Die gesamte Verwaltungsgebühr für die Beantragung eines Expressreisepasses beträgt 102,00 Euro beziehungsweise vor Vollendung des 24. Lebensjahres 69,50 Euro (Gültigkeit sechs Jahre). Für einen Expressreisepass mit 43 stempelbaren Seiten wird eine Verwaltungsgebühr von 124,00 Euro erhoben.
Zweitpässe
Grundsätzlich darf laut Gesetz niemand in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Pässe besitzen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann.
Ein Zweitpass wird ausschließlich ausgestellt,
- wenn aus beruflichen Gründen viel gereist wird und wegen der zeitlichen Verzögerungen bei der Visabeschaffung ein Pass nicht ausreicht,
- wenn Sie in einen Staat reisen wollen, der vermutlich die Einreise verweigert, weil aus dem ersten Pass ersichtlich ist, dass Sie sich in bestimmten anderen Staaten aufgehalten haben oder aufhalten wollen (zum Beispiel bei Einreise in arabische Staaten mit vorhandenen Einreisevermerken des Staates Israel).
Begründungen, die nur vorsorgliche oder allgemeine Aspekte enthalten reichen nicht aus. Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass für häufige Auslandsreisen automatisch immer zwei oder mehrere Pässe benötigt werden. Auch wenn Sie bisher mehrere Pässe hatten, müssen Sie erneut die Gründe mitteilen.
Die Gültigkeit eines Zweitpasses beträgt sechs Jahre. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Besonderheiten für Kinder und Jugendliche
Der Kinderreisepass wurde zum Stichtag 31.12.2023 abgeschafft. Auch eine Verlängerung ist nach diesem Tag nicht mehr möglich.
Besonderheiten bei der Antragsstellung
Die Ausstellung eines Passes für unverheiratete Minderjährige bedarf der Beantragung durch beide Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und die Eltern zusammenleben. Die Antragstellung kann durch lediglich ein Elternteil erfolgen, wenn dabei das Vorliegen des Einverständnisses des anderen Elternteils schriftlich bestätigt wird. Die Unterschrift des abwesenden Elternteils wird anhand eines Personaldokumentes (Ausweis oder Reisepass) überprüft, welches bei Antragstellung mitzubringen ist.
Besteht gemeinsames Sorgerecht, die Eltern leben jedoch getrennt, dann darf allein die Person den Reisepass beantragen, bei der das Kind mit Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten lebt.
Bei alleinigem Sorgerecht ist zur Beantragung der Sorgerechtsbeschluss mit Rechtskraftvermerk oder eine Negativerklärung des Fachbereiches Jugend vorzulegen. Bei einer das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassenden Betreuung oder Pflegschaft ist der Gerichtsbeschluss vorzulegen oder die Bestellung nachzuweisen.
Abholung der Pässe
Zur Abholung genügt es, wenn ein Elternteil mit gültigem Ausweisdokument vorspricht und vom zweiten Elternteil eine Einverständniserklärung und den Personalausweis vorlegt. Ist nur ein Elternteil erziehungsberechtigt, wird anstatt der Einverständniserklärung die Sorgerechtsbescheinigung benötigt.
Die Eltern oder der allein erziehungsberechtigte Elternteil können den Reisepass auch durch eine bevollmächtigte Person abholen lassen. Neben der Vollmacht benötigen wir ein gültiges Ausweisdokument der bevollmächtigten Person, die Personalausweise der Eltern (Kopien) beziehungsweise den Personalausweis und die Sorgerechtsbescheinigung des allein erziehenden Elternteils (Kopie).