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Durch eine Einziehung verliert eine gewidmete Straße ihre Eigenschaft als öffentliche Straße. Mit einer Teileinziehung kann die Widmung einer Straße nachträglich in Nutzungsart, Nutzungszweck beziehungsweise Nutzerkreis beschränkt werden.

(Teil-)Einziehungen sind von der Straßenbaubehörde mit Rechtsbehelfsbelehrung bekanntzumachen und werden mit Bekanntmachung wirksam.

Die davon betroffenen Gemeinden haben auf Kosten der Trägerin oder des Trägers der Straßenbaulast, mindestens drei Monate im Voraus, die Absicht der (Teil-)Einziehung bekanntzumachen. Unter Angabe von Ort und Zeit ist darauf hinzuweisen, dass Karten der betroffenen Straße eingesehen werden können.

Kriterien für eine (Teil-)Einziehung können sein:

  • Eine Straße hat ihre Verkehrsbedeutung verloren
  • Die (Teil-)Einziehung dient dem öffentlichen Wohl
  • Regelung durch Planfeststellungsverfahren

Für weitere Informationen wenden Sie sich gerne an die „Ansprechperson“.