Personalausweise
Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterliegen der Ausweispflicht. Ein Personalausweis wird auf Antrag ausgestellt. Der Antrag muss persönlich gestellt werden. Wer sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Öffentlichkeit aufhalten kann, kann auf Antrag von der Ausweispflicht befreit werden. Personalausweise haben eine Gültigkeit von zehn Jahren; bei Personen, die bei der Antragstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeit sechs Jahre. Die Verlängerung eines ablaufenden Personalausweises ist nicht möglich.
Beantragung des Personalausweises
Anträge zur Ausstellung von Personalausweisen sind beim Bürgerbüro der alleinigen Wohnung bzw. der Hauptwohnung zu stellen.
Die Beantragung des Personalausweises hat persönlich zu erfolgen. Bitte bringen Sie dazu folgende Unterlagen mit:
- den bisherigen Personalausweis, einen Reisepass bzw. Kinderreisepass, oder
- eine Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch, wenn bislang noch kein Ausweis oder Pass von der Stadt Erkrath ausgestellt worden sein sollte,
- ein biometrietaugliches Passfoto, welches nicht älter als sechs Monate sein soll.
Seit August 2021 sind alle Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland bei der Beantragung von Personalausweisen verpflichtet, die Abdrücke ihrer beiden Zeigefinger elektronisch scannen und auf dem Chip des Ausweises speichern zu lassen.
Die Verwaltungsgebühr für die Beantragung eines Personalausweises beträgt 37,00 Euro (Gültigkeit zehn Jahre) bzw. vor Vollendung des 24. Lebensjahres 22,80 Euro (Gültigkeit sechs Jahre). Die Produktion des Personalausweises dauert circa zwei bis drei Wochen.
Abholung des Personalausweises
Eine gesonderte Mitteilung darüber, ob Ihr Personalausweis abholbereit ist, erhalten Sie nicht. Ihnen wird jedoch von der Bundesdruckerei ein Brief übersandt, in dem Ihnen wichtige Informationen zu den elektronischen Funktionen des Dokumentes (unter anderem Persönliche Identifikationsnummer (PIN), Personal Unlocking Key (PUK), Sperrkennwort) mitgeteilt werden. Sobald Ihnen dieser Brief vorliegt, ist der Personalausweis in der Regel abholfertig in dem Bürgerbüro der Beantragung (soweit nichts anderes vereinbart wurde). Der PIN-Brief braucht zur Abholung nicht mitgebracht zu werden.
Bei der Abholung des neuen Personalausweises wird Ihr altes Dokument eingezogen oder entwertet an Sie zurückgegeben. Die Abholung ist auch durch eine bevollmächtigte Person möglich. Einen Vollmachtsvordruck finden Sie unter „Dokumente“.
Besonderheiten für Kinder und Jugendliche
Frühestens vier Wochen vor Vollendung des 16. Lebensjahres können Jugendliche selbst einen Ausweis beantragen, wenn sie bereits ein Ausweisdokument mit Foto besitzen (Kinderreisepass, Kinderausweis, Reisepass). Wenn kein entsprechender Identitätsnachweis vorgelegt werden kann, ist bei der Beantragung die Begleitung durch eine erziehungsberechtigte Person, die sich ausweisen kann, erforderlich. Die Abholung ist bei Vollendung des 16. Lebensjahres ohne Beteiligung der Erziehungsberechtigten oder durch Bevollmächtigte möglich.
Soll für Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 16. Lebensjahres ein Personalausweis beantragt werden, ist es ausreichend, wenn ein Elternteil bei der Beantragung persönlich anwesend ist und eine Erklärung des anderen Elternteils sowie dessen Personalausweis oder Reisepass vorlegt. Eine Abholung des Ausweises für Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 16. Lebensjahres erfordert die Begleitung durch einen Elternteil oder dessen Bevollmächtigung. Die alleinige Abholung durch Bevollmächtigte ist möglich.
Vorläufige Personalausweise
In dringenden Fällen kann ein vorläufiger Personalausweis direkt im Bürgerbüro ausgestellt werden. Für die Antragstellung werden benötigt:
- ein biometrietaugliches Passfoto, welches nicht älter als drei Monate sein soll,
- der abgelaufene Personalausweis bzw. Kinderreisepass oder eine Geburtsurkunde.
Der vorläufige Personalausweis ist längstens drei Monate gültig und kann sofort nach dessen Beantragung mitgenommen werden. Die Gebühr zur Ausstellung beträgt 10,00 Euro. Mit der Beantragung eines vorläufigen Personalausweises soll gleichzeitig die Beantragung eines dauerhaften Dokumentes erfolgen.
Hinsichtlich der Beantragung durch Minderjährige sind besondere Regelungen zu beachten, siehe „Besonderheiten für Kinder und Jugendliche“.
Wenn ein gültiger Reisepass vorhanden ist, kann kein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden.
Sofern ein Nachweis über die Meldeanschrift notwendig ist, kann eine Meldebescheinigung ausgestellt werden.
Verlust oder Diebstahl des Personalausweises
Sofern Sie bei Ihrem Personalausweis die Online-Ausweisfunktion (eID) eingeschaltet haben, sollten Sie diese unverzüglich sperren lassen.
Sie können den Verlust oder Diebstahl im Bürgerbüro melden und gleichzeitig die Online-Ausweisfunktion sofort sperren lassen.
Alternativ können Sie den Verlust oder Diebstahl auch bei der Polizei melden. In diesem Fall müssen Sie unverzüglich selbst Ihren Online-Ausweisfunktion sperren lassen, sofern diese eingeschaltet war. Sie können die Online-Ausweisfunktion bequem telefonisch bei der Sperrhotline sperren lassen.
Telefonische Sperrhotline
- Die telefonische Sperrhotline ist an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr unter der aus dem deutschen Fest- oder Mobilfunknetz gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar.
- Aus dem Ausland wählen Sie bitte +49 116 116 oder +49 30 40 50 40 50 (gebührenpflichtig). Bitte beachten Sie, dass einige Länder eine andere Landesvorwahl für Deutschland nutzen. Eine Liste der Auslandsvorwahlen finden Sie auf der Internetseite des Vereins SPERR-NOTRUF 116 116 e. V.
- Bitte halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde.
- Der Online-Ausweis wird umgehend gesperrt.
- Solange der Online-Ausweis gesperrt ist, kann er nicht verwendet werden.
Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird. Die Online-Ausweisfunktion und das Vor-Ort-Auslesen sind nach der Sperrung nicht mehr möglich.
Personalausweis wiedergefunden?
Sofern Sie Ihren Personalausweis wiederfinden oder zurückerhalten sollten und ihn weiter nutzen möchten, melden Sie dies unverzüglich bitte persönlich im Bürgerbüro. Erst wenn Sie Ihren Personalausweis als „aufgefunden“ offiziell gemeldet haben, wird ein entsprechender Eintrag bei der Polizei gelöscht. Ihren Personalausweis können Sie dann in Deutschland bis zum Ende seiner Gültigkeit uneingeschränkt weiternutzen.
Das Bundesamt des Inneren weist jedoch darauf hin, dass es in Einzelfällen dazu kommen kann, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Personalausweis für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder ihn gar einziehen.
Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Personalausweises, einen neuen zu beantragen.
Entsperrung der Online-Ausweisfunktion
Wenn Sie Ihren Personalausweis wiederfinden oder zurückerhalten, können Sie auch die gesperrte Online-Ausweisfunktion wieder entsperren lassen. Dies geht jedoch nur persönlich im Bürgerbüro. Eine telefonische Entsperrung ist nicht möglich.
Online-Funktion des Personalausweises
Mit der Online-Ausweisfunktion weisen Sie sich sicher im Internet oder an Automaten aus und können Behördengänge oder geschäftliche Angelegenheiten elektronisch erledigen. Weitere Informationen dazu gibt es im Personalausweisportal des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
Aktivierung & PIN
Die Online-Funktion ist grundsätzlich eingeschaltet, ein Abschalten auf besonderen Wunsch ist nicht mehr möglich. Nur bei Minderjährigen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleibt die Online-Funktion deaktiviert. Sie kann aber nach dem Erreichen des 16. Lebensjahres auf Wunsch zugeschaltet werden. Die Zugangsdaten inklusive der PIN und PUK zur Benutzung der Online-Funktion werden mit einem separaten Anschreiben der Bundesdruckerei übersandt.
Bei der Beantragung Ihres neuen Personalausweises erhalten Sie zudem umfangreiche Informationen über die Funktionalität des Dokumentes.
Wenn Sie Ihren initialen PIN-Brief (mit Transport-PIN und PUK) nicht mehr finden können oder wenn Sie Ihre selbstgewählte PIN vergessen haben, müssen Sie derzeit für die Ausstellung einer neuen PIN einen Termin im Bürgerbüro vereinbaren.
Für die PIN-Rücksetzung brauchen Sie:
- Ihren Personalausweis oder Ihre eID-Karte
- eine aktuelle deutsche Meldeadresse
- ein geeignetes Smartphone
- die installierte AusweisApp2
Funktionen
Die Online-Ausweisfunktion wird auch eID genannt ermöglicht online im Internet oder an Bürgerterminals eine eindeutige Identifizierung mit dem Personalausweis.
Die Unterschriftenfunktion ermöglicht eine rechtsverbindliche Unterzeichnung von digitalen Dokumenten. Hierzu muss ein Signaturzertifikat erworben und auf den Ausweis geladen werden.
Der Chip des Personalausweises speichert mit der Biometriefunktion ein Lichtbild des Besitzers und auf Wunsch auch die Fingerabdrücke. Diese Daten können speziell ermächtigten Behörden zur Überprüfung der Personalien auslesen, sodass Betrugsversuche mit verlorenen oder gestohlenen Ausweisen schnell erkannt werden.
Anwendungen
Der Online-Ausweis kann in unterschiedlichen Bereichen eingesetzt werden, je nach Bundesland oder Behörde. Eine Auflistung dieser Bürgerdienste finden Sie hier.
Verlust
Beim Verlust Ihres Personalausweises kann die Online-Funktion gesperrt werden. Dies ist im Bürgerbüro möglich und über die allgemeine Sperrhotline 116 116. Bei Wiederauffinden eines gesperrten Dokumentes kann dieses im Bürgerbüro wieder freigeschaltet werden. Die Persönliche Identifikationsnummer (PIN) zur Benutzung der Online-Funktion kann bei Bedarf geändert werden. Dies ist im Bürgerbüro ebenfalls möglich.
Befreiung von der Ausweispflicht
Sind Personen, für die Ausweispflicht besteht, stark pflegebedürftig oder soweit gesundheitlich eingeschränkt, dass eine Teilnahme am öffentlichen Leben nicht mehr möglich ist und dies nicht nur vorübergehend der Fall ist, kann auf Antrag eine Befreiung von der Ausweispflicht erteilt werden. Über diese Befreiung wird ein schriftlicher Nachweis ausgestellt. Der Nachweis dient zur Vorlage bei Banken, Versicherungen, Behörden und ähnlichen Einrichtungen. Er stellt jedoch kein Reisedokument dar und kann nicht zur persönlichen Identifikation genutzt werden.
Die Befreiung ist schriftlich oder durch persönliche Vorsprache einer oder eines Bevollmächtigten, ansonsten formlos, zu beantragen. Dem Antrag soll ein ärztliches Attest beigefügt werden, welches die dauerhafte Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit bescheinigt. Bei Rückfragen steht Ihnen das Bürgerbüro gerne zur Verfügung.