Einrichtung vorübergehender Haltverbote
Für ihren Umzug oder auch z.B. eine Möbellieferung können Sie eine Halteverbotszone beantragen. Diese ermöglicht Ihnen das bequeme Beladen und Entladen vor Ihrer alten oder neuen Wohnung.
Ohne eine vorherige Genehmigung dürfen Sie an öffentlichen Straßen keine Parkplätze eigenmächtig reservieren, beispielsweise durch Aufstellen von Mülltonnen. Andere Verkehrsteilnehmer müssen ungenehmigte Reservierungen nicht beachten.
Wenn für den Bereich vor der geplanten Be- und Entladezone ein absolutes Halteverbot gilt, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um dort halten und be- oder entladen zu dürfen. In Bereichen mit eingeschränktem Halteverbot dürfen Sie dagegen beladen und entladen, wenn dies ohne Verzögerungen geschieht und der Verkehr nicht beeinträchtigt wird.
Voraussetzungen
- Eine Genehmigung kann nur für öffentliche Flächen erteilt werden (nicht für private Parkplätze).
- Es handelt sich nicht um eine Feuerwehrzufahrt oder Feuerwehrbewegungszone.
Erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass)
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder vollständiger Online-Antrag
Kosten
Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung beträgt 47,00 Euro.
Verfahrensablauf
Die Einrichtung einer Halteverbotszone können Sie schriftlich mit dem Formular „Antrag zur Befreiung oder Einrichtung von Haltverboten sowie zum Befahren gesperrter Straßen, Wege und Plätze“ (siehe „Dokumente“) oder online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW beantragen.
Die zuständige Stelle erteilt Ihnen nach Antragstellung eine Anordnung. Sie enthält Angaben darüber, wie Sie den betreffenden Bereich kennzeichnen müssen. Erst nach Erhalt der Anordnung dürfen Sie die betreffenden Verkehrszeichen aufstellen.
Die jeweils erforderlichen Verkehrszeichen werden nicht von der Genehmigungsbehörde gestellt. Sie sind durch eine von dem Antragstellenden beauftragte Fachfirma zu besorgen und aufzustellen.
Bearbeitungsdauer
10 Tage zuzüglich Versandzeit
Frist
Sie müssen die Halteverbotsschilder mindestens vier Tage vor dem Umzugstermin aufstellen.
Rechtsgrundlagen
- § 46 (1) der Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)