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Ausstellung von Parkausweisen für schwerbehinderte Menschen

Behindertenparkplätze sind Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern vorbehalten, die im Besitz eines entsprechenden Parkausweises für deren Benutzung sind. Darüber hinaus bietet der Behindertenparkausweis weitere Erleichterungen für seine Inhaberinnen und Inhaber, etwa in Bereichen von Zonenhalteverboten, Fußgängerzonen während der Ladezeiten, bei Anwohnerparkplätzen oder in verkehrsberuhigten Bereichen.

Eine Übersicht über die Schwerbehindertenparkplätze im Erkrather Stadtgebiet gibt es unter „Dokumente“.

Vorraussetzung und Beantragung

Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises für Schwerbehinderte ist der Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkmal „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) oder „Bl“ (blind) oder die Feststellung einer Fehlbildung der Gliedmaßen (beidseitige Amelie oder Phokomelie) oder einer vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigung.

Zur Beantragung sind erforderlich:

  • eine Kopie des Schwerbehindertenausweises,
  • ein aktuelles Lichtbild.

Ansonsten ist der Antrag formlos im Bürgerbüro zu stellen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann sich durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Parkausweis wird durch die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Erkrath ausgestellt und der Antragsstellerin oder dem Antragsteller zugesandt.

Gültigkeitsbereich

Der Parkausweis ist bei seiner Verwendung gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges auszulegen. Die Benutzung des Behindertenparkausweises ist im gesamten Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung möglich. Bei einer Benutzung im Ausland sind die dort eingeführten Verkehrsregeln anzuwenden.