Brauchtumsfeuer
Grundsätzlich ist nach § 7 Absatz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien – auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt etwa die Tradition des Osterfeuers bzw. Martinsfeuers dar.
In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.
Voraussetzungen
Das Feuer ist nur zulässig, wenn es der Brauchtumspflege dient und von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, einer Organisation oder einem Verein unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet wird und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Die Durchführung des Feuers ist mit dem Fachbereich Feuerschutz · Rettungsdienst, insbesondere hinsichtlich der Rettungswege, der Brandwache sowie sonstiger Präventivmaßnahmen, zu erörtern.
Das Brauchtumsfeuer muss ständig von mindestens zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind.
Bei starkem Wind darf das Feuer nicht angezündet werden. Das Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen. Vor dem Entzünden muss das Material unbedingt umgeschichtet werden, um eventuell versteckte Kleintiere vor dem Verbrennen zu schützen.
Zudem gelten
Mindestabstände bei der Durchführung eines Brauchtumsfeuers
Für das Feuer gelten folgende Mindestabstände:
- mindestens 100 Meter von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,
- 25 Meter von sonstigen baulichen Anlagen,
- 50 Meter Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen und
- 10 Meter Abstand von befestigten Wirtschaftswegen.
Wird das Brauchtumsfeuer in einem Umkreis von einem vier Kilometer Radius um einen Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 Kilometern von Landeplätzen und Segelfluggeländen verbrannt, so ist zu beachten, dass das Brauchtumsfeuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung durchgeführt werden darf. Diese Einwilligung ist der Anzeige des Brauchtumsfeuers beizufügen.
Die oben genannten Mindestabstände dürfen nur unterschritten werden, wenn die Feuerstelle keine Grundfläche von mehr als 1 Quadratmeter und/oder keine Höhe von mehr als 1,5 Meter des zu verbrennenden aufgeschichteten Pflanzenmaterials aufweist und die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden kann.
Ausgeschlossene Materialien, Löschmittel und Entsorgung
Brauchtumsfeuer sind keine Form der Abfallbeseitigung. Verbrannt werden dürfen daher nur trockenes unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste. Das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (zum Beispiel Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
Geeignete Löschmittel wie Sand, Wasser und Feuerlöscher sind in ausreichender Menge bereit zu halten.
Die abgekühlten Reste des Feuers sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der verantwortlichen Person,
- Geburtsdatum der verantwortlichen Person,
- Datum und Uhrzeit des Brauchtumsfeuers,
- Anlass des Brauchtumsfeuers,
- genaue Ortsbeschreibung des Brauchtumsfeuers,
- Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen, zu öffentlichen Verkehrsanlagen, Bäumen und Hecken,
- Umfang der Feuerstelle in Quadratmetern,
- Höhe und Beschaffenheit des zu verbrennenden, aufgerichteten Materials,
- getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (zum Beispiel Feuerlöscher, Handy für den Notruf).
Kosten
Es entstehen für Sie keine Kosten.
Verfahrensablauf
Die Genehmigung eines Brauchtumsfeuers können Sie online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW oder schriftlich beantragen.
Zunächst wird geprüft, ob der Antrag mit ausreichend zeitlichem Abstand von der geplanten Umsetzung gestellt wurde. Danach wird der Antrag auf Vollständigkeit geprüft und gegebenenfalls fehlende Angaben nachgefordert. Bei Vorliegen aller erforderlichen Angaben wird beurteilt, ob die Voraussetzungen zur Ausstellung einer entsprechenden Genehmigung des Antrags erfüllt sind. Sofern dies der Fall ist, wird ein Genehmigungsschreiben angefertigt und der antragstellenden Person zugesandt. Andernfalls erfolgt eine Ablehnung des Antrags.
Bearbeitungsdauer
In der Regel ca. 1-2 Werktage.
Frist
Brauchtumsfeuer sind dem Fachbereich Einwohner · Ordnung mindestens 14 Tage vor ihrer Durchführung anzuzeigen.
Rechtsgrundlagen
Als gesetzliche Grundlage dient § 7 Landesimmissionsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 13 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Erkrath vom 17.12.2018.