Brauchtumsfeuer
Zu besonderen Anlässen wie Ostern und Sankt Martin ist es auch in Erkrath lange Tradition, ein sogenanntes „Brauchtumsfeuer“ anzuzünden. Was für die Teilnehmenden ein feierlicher Moment ist, kann für die Anwohnerinnen und Anwohner zu einer Belästigung oder gar zu einer Gefahr für alle Beteiligten werden.
Gesetzliche Grundlage
Als gesetzliche Grundlage dient § 7 Landesimmissionsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 13 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Erkrath vom 17.12.2018.
Anzeigeverfahren
Brauchtumsfeuer sind dem Fachbereich Einwohner · Ordnung mindestens 14 Tage vor ihrer Durchführung anzuzeigen.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der verantwortlichen Person,
- Geburtsdatum der verantwortlichen Person,
- Datum und Uhrzeit des Brauchtumsfeuers,
- Anlass des Brauchtumsfeuers,
- genaue Ortsbeschreibung des Brauchtumsfeuers,
- Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen, zu öffentlichen Verkehrsanlagen, Bäumen und Hecken,
- Umfang der Feuerstelle in Quadratmetern,
- Höhe und Beschaffenheit des zu verbrennenden, aufgerichteten Materials,
- getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (zum Beispiel Feuerlöscher, Handy für den Notruf).
Auflagen
Das Feuer ist nur zulässig, wenn es der Brauchtumspflege dient und von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, einer Organisation oder einem Verein unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet wird und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Die Durchführung des Feuers ist mit dem Fachbereich Feuerschutz · Rettungsdienst, insbesondere hinsichtlich der Rettungswege, der Brandwache sowie sonstiger Präventivmaßnahmen, zu erörtern.
Das Brauchtumsfeuer muss ständig von mindestens zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind.
Bei starkem Wind darf das Feuer nicht angezündet werden. Das Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.
Vor dem Entzünden muss das Material unbedingt umgeschichtet werden, um eventuell versteckte Kleintiere vor dem Verbrennen zu schützen.
Mindestabstände bei der Durchführung eines Brauchtumsfeuers
Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten:
- mindestens 100 Meter von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,
- 25 Meter von sonstigen baulichen Anlagen,
- 50 Meter Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen und
- 10 Meter Abstand von befestigten Wirtschaftswegen.
Wird das Brauchtumsfeuer in einem Umkreis von einem vier Kilometer Radius um einen Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 Kilometern von Landeplätzen und Segelfluggeländen verbrannt, so ist zu beachten, dass das Feuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden darf. Diese Einwilligung ist der Anzeige des Brauchtumsfeuers beizufügen.
Die oben genannte Mindestabstände dürfen nur unterschritten werden, soweit die Feuerstelle keine Grundfläche von mehr als 1 Quadratmeter und/oder keine Höhe von mehr als 1,5 Meter des zu verbrennenden aufgeschichteten Pflanzenmaterials aufweist und die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden können.
Ausgeschlossene Materialien, Löschmittel und Entsorgung
Brauchtumsfeuer sind keine Form der Abfallbeseitigung. Verbrannt werden dürfen nur trockenes unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste. Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (zum Beispiel Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
Geeignete Löschmittel wie Sand, Wasser und Feuerlöscher sind in ausreichender Menge bereit zu halten.
Die abgekühlten Reste des Feuers sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
Ordnungswidrigkeiten
Die Durchführung eines dem Fachbereich Einwohner · Ordnung nicht angezeigten Brauchtumsfeuers und Zuwiderhandlungen gegen die verbindlichen Regeln des Brauchtumsfeuers stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.