Gebühren
Für die Genehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes durch nicht fachkundige Personen wird eine Mindestgebühr in Höhe von 70,00 Euro erhoben, für die Anzeigenbestätigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes durch eine fachkundige Person eine Mindestgebühr in Höhe von 100,00 Euro.
Zusätzlich wird für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 1 Landesimmissionschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LImSchG NRW) eine Mindestgebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben, für die Prüfung einer Anzeige nach § 11 Absatz 1 LImSchG NRW eine Mindestgebühr in Höhe von 30,00 Euro.
Für Feuerwerkseffekte innerhalb geschlossener Räume, etwa bei Theateraufführungen oder Konzerten, setzen Sie sich bitte direkt mit dem Fachbereich Einwohner · Ordnung in Verbindung.