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Antragsverfahren

Die Durchführung von Feuerwerken der Kategorien 2, 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ist mindestens zwei Wochen vor deren Durchführung bei dem Fachbereich Einwohner · Ordnung zu beantragen bzw. anzuzeigen (im direkten Umfeld von Eisenbahnanlagen vier Wochen vor der Durchführung). Es dürfen nur Feuerwerkskörper verwandt werden, die über die entsprechenden Prüfnachweise der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) verfügen. Die Durchführung eines Feuerwerks in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Altenwohnanlagen ist grundsätzlich unzulässig. 

Der Antrag auf Genehmigung eines Feuerwerks soll die folgenden Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Erreichbarkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers,
  • Anlass des geplanten Feuerwerks,
  • Datum, Uhrzeit,
  • Art und Umfang des Feuerwerks, BAM-Bezeichnung,
  • genaue Ortsbezeichnung des Abbrennplatzes (gegebenalls Plan beifügen),
  • verantwortliche Aufsichtperson für das Feuerwerk,
  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen, sowie die Sicherungsmaßnahmen (etwa Absperrungen und sonstige Vorkehrungen).

Zulässige Zeiträume und weitere notwendige Genehmigungen

Neben den Regelungen des Sprengstoffrechts ist bei der Verwendung von Feuerwerk im Freien auch das Landesimmissionsschutzgesetzes NRW (LImSchG NRW) zu beachten.

Das Abbrennen eines Feuerwerkes der Kategorie 2 verstößt nach 22:00 Uhr regelmäßig gegen den Schutz der Nachtruhe nach § 9 Absatz 1 LImSchG NRW, so dass nach 22:00 Uhr zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 dieses Paragraphen zu erteilen ist. 

Ein Feuerwerk der Kategorie 3 und 4 darf gemäß § 11 Absatz 1 LImSchG NRW höchstens 30 Minuten dauern und muss in den Monaten November bis März bis 22:00 Uhr beendet sein, in den Monaten April, August, September und Oktober ist das Feuerwerk bis 22:30 Uhr zulässig, in den Monaten Mai, Juni und Juli bis 23:00 Uhr. Die der Fachbereich Einwohner · Ordnung kann bei Veranstaltungen besonderer Bedeutung Ausnahmen zulassen.