Lärm
Gemäß § 12 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die von diesen ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Besonders streng ist dabei die Nachtruhe in der Zeit zwischen 22:00 Uhr am Abend und 06:00 Uhr in der Früh geschützt.
Darüber hinaus sind privatrechtliche Regelungen zu beachten, etwa in Hausordnungen.
Bei erheblichen und andauernden Störungen können Sie sich an den Fachbereich Einwohner · Ordnung wenden. Es empfiehlt sich dazu, ein Lärmprotokoll zu führen und die Störungen damit zu dokumentieren. Auch können Lärmprobleme zivilrechtlich angegangen werden. Die zuständigen Schiedspersonen können ebenfalls behilflich sein.