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Leinenpflicht

Alle Hunde sind zur Vermeidung von Gefahren an einer geeigneten Leine zu führen:

  • in Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereichen, insbesondere in den Fußgängerzonen Bahnstraße, Hochdahler Markt, Hochdahl-Arkaden, dem Sandheider Markt und dem Neuenhausplatz,
  • in öffentlich zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen, Kindergärten und auf Friedhöfen,
  • im Naturschutzgebiet Neandertal.

Für große Hunde, also Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm, gilt zudem:

  • Grundsätzliche Leinenpflicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.

Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne des Landeshundegesetzes gilt darüber hinaus:

  • Generelle Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb eines befriedeten Besitztums (etwa einer Wohnung) sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und den Außenanlagen von Mehrfamilienhäusern.
  • Auf Antrag können unter Vorlage entsprechender Nachweise Befreiungen von Leinen- und Maulkorbpflicht bei gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rasse erteilt werden. Die Bestimmungen für große Hunde sind jedoch auch im Falle der Erteilung von Befreiungen weiterhin zu beachten.