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Verfahren bei Fundsachen

Ist anhand des Fundgegenstandes zu erkennen, wer dessen Eigentümerin oder Eigentümer ist, etwa weil sich in einem Portemonnaie noch ein Ausweis oder eine Krankenkassenkarte befindet, erfolgt eine Benachrichtigung an diese Person. Identifizierbare Gegenstände auswärtiger Eigentümerinnen und Eigentümer werden an das Fundbüro der Heimatgemeinde übersandt.

Nicht zuzuordnende Fundsachen werden sechs Monate lang aufbewahrt und können von der Eigentümerin beziehungsweise vom Eigentümer gegen Vorlage eines Lichtbildausweises und nach eingehender Überprüfung abgeholt werden. Je nach Fundgegenstand ist ein geeigneter Eigentumsnachweis beizubringen. Wird ein Fundgegenstand bis zum Ablauf der Frist nicht abgeholt, erwirbt entweder der Finder das Eigentum an der Fundsache oder der Gegenstand wird öffentlich versteigert. Gegenstände, die nicht weiter benutzt werden können, etwa verlorene Schlüssel, werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet.