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Grundsteuer

Allgemeine Informationen

Die Grundsteuer wird erhoben auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Immobilien, unbebaute, gewerbliche sowie und Wohn- und Nichtwohngrundstücke. Sie zählt zu den Grundbesitzabgaben, welche von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, Erbbauberechtigten und gegebenenfalls Wohnungs- und Teileigentümerinnen und -eigentümern im Erkrather Stadtgebiet an die Stadt Erkrath zu leisten sind. 

Die Bewertungsgrundlagen für die Grundsteuer wurden im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, durften jedoch bis zum 31.12.2024 noch angewendet werden.

Seit dem 01.01.2025 gelten für die Grundsteuer neue Grundlagen und Werte, nach denen die Grundsteuer festgesetzt wird. Das Finanzamt hat aufgrund des neuen Grundsteuergesetzes und der von den Eigentümerinnen und Eigentümern in den Grundsteuererklärungen angegebenen Informationen eine Neubewertung vorgenommen und neue Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide versandt.

Berechnung der Grundsteuer

Die Grundsteuer wird nach einem mehrstufigen Verfahren berechnet: Grundlage der Berechnung durch das Finanzamt ist der Grundsteuerwert des Grundbesitzes, der in den Grundsteuermessbetrag einfließt. Hierauf wendet die Gemeinde den örtlichen Hebesatz an und setzt die Grundsteuer im Grundsteuerbescheid fest.

Es gilt folgende Formel:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer.

Gegen Festsetzungen in den Grundsteuerwertbescheiden und Grundsteuermessbescheiden kann nur beim zuständigen Finanzamt Einspruch erhoben werden. Den Bescheid haben Sie bereits vom Finanzamt erhalten.

Mit der Umsetzung der Grundsteuerreform war es auch notwendig, die Hebesätze anzupassen, damit die Aufkommensneutralität der Gesamtheit der Grundsteuer in der Kommune gewährleistet ist. Die Stadt Erkrath hat von der Möglichkeit, differenzierte Hebesätze einzuführen, damit die Wohnkosten nicht weiter erhöht werden, Gebrauch gemacht.

Die Grundsteuerhebesätze bei der Stadt Erkrath betragen seit dem 01.01.2025

  • für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A): 473 vom Hundert
  • für die Wohngrundstücke (Grundsteuer B1): 808 vom Hundert
  • für die Nichtwohngrundstücke (Grundsteuer B2): 1.340 vom Hundert

Zu den Wohngrundstücken zählen Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum.

Zu den Nichtwohngrundstücken gehören die unbebauten Grundstücke sowie Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke

Minderung der Grundsteuer

Bei einer ungünstigen Vermietungssituation, die die Steuerschuldnerin/der Steuerschuldner nicht zu vertreten hat, kann der Rohertrag um 50 Prozent oder mehr gemindert sein. Dann kann ein Antrag auf Grundsteuererlass gestellt werden.

Dieser kann bei der Stadt Erkrath bis zum 31. März jeweils für das vergangene Jahr eingereicht werden.

Verkauf

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Sie wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (sogenanntes Stichtagsprinzip). Das Stichtagsprinzip bedeutet, dass sich Änderungen während des Kalenderjahres erst für die Grundsteuer des nächsten Kalenderjahres auswirken.

Erst zum nächsten Jahr weist das Finanzamt mit einer Zurechnungsfortschreibung die neuen Eigentumsverhältnisse aus. Die Gemeinde Erkrath ist an diese Fortschreibung gebunden; sie hat keinen eigenen Handlungsspielraum. Die Verkäuferin/der Verkäufer eines Grundstücks bleibt damit bis zur Fortschreibung steuerpflichtig.

Den Grundsteuerparteien steht es frei, sich privatrechtlich zu einigen.

Hinweise

Es wird gebeten, die Grundabgaben fristgemäß und vorzugsweise mit einem SEPA-Mandat zu zahlen. Nehmen Sie bei Zahlungsschwierigkeiten rechtzeitig Kontakt zu uns auf. Gerne prüfen wir für Sie die Möglichkeit einer Stundung / Ratenzahlung. Sie vermeiden Unannehmlichkeiten, Arbeit und weitere Kosten durch eine Mahnung bzw. eine anschließende Zwangsvollstreckung.

Ein Widerspruch gegen einen Grundsteuerbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Festgesetzte Forderungen sind bei Fälligkeit zu zahlen. 

Zusatzliche Informationen

Zahlungshinweise

Die Stadt Erkrath bietet Ihnen die Möglichkeit, fällige Beträge kostenfrei und bequem per SEPA-Lastschrift von Ihrem Konto einzuziehen. Dazu müssen Sie lediglich der Stadt Erkrath einmalig ein SEPA-Mandat erteilen. Somit ersparen Sie sich die Überweisung und bei regelmäßigen Zahlungen die Einrichtung eines Dauerauftrages.

Haben Sie bereits ein SEPA-Mandat erteilt, denken Sie bitte bei einem Wechsel Ihres Kontos auch daran, uns diese Änderung mitzuteilen. Dazu können Sie selbstverständlich auch die Ihnen von Ihrer Bank zur Verfügung gestellten Vordrucke nutzen.

Weitere Informationen finden Sie unter der Dienstleistung „Zahlungsverkehr“.


Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.