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Gewerbe Abmeldung

Möchten Sie Ihr Gewerbe einstellen, an einen Ort verlegen, der in den Zuständigkeitsbereich einer anderen als der bisher zuständigen Gemeinde fällt oder möchten Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern? Dann müssen Sie Ihren Betrieb abmelden.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes bzw. einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt.

Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend melden Sie es am neuen Standort wieder an.

Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbeabmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.

Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes bzw. einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.

Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretungen:

  • Bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
  • Bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) von der gesetzlichen Vertretung, bzw. den gesetzlichen Vertretungen.

Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GbR, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter*innen jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Abmeldung eines Gewerbes ist die:

  • Betriebsauflösung oder
  • Verlegung Ihres Betriebssitzes, des Sitzes einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde oder
  • Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes.

Erforderliche Unterlagen

Für eine Gewerbeabmeldung benötigen Sie folgende ausgefüllte Unterlagen:

  • Vollständig ausgefülltes Gewerbeabmeldeformular,
  • Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass),
  • Ggf. aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist,
  • Ggf. Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommen,
  • Ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister.

Kosten

Es entstehen für Sie keine Kosten.

Verfahrensablauf

Die Gewerbeabmeldung können Sie persönlich, schriftlich (zum Beispiel durch Fax oder Brief) oder online im elektronischen Verfahren über das Wirtschaft-Service-Portal.NRW einreichen.

Für den Empfang Ihrer Gewerbe-Abmeldung erhalten Sie von der Behörde eine Bescheinigung.

Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die Behörde den Empfang Ihrer Abmeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Gewerbeabmeldung innerhalb von drei Tagen. 

Frist

Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe  

  • zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung,
  • zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde,
  • zum Zeitpunkt der Rechtsformänderung

abzumelden.

Rechtsgrundlagen

  • § 14 GewO
  • § 55c GewO


Online-Services

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Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.