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Lärm

Der Schutz vor Lärm, insbesondere Verkehrslärm, ist ein besonders dringendes Anliegen in Erkrath. Zwei Autobahnen und zwei Eisenbahnstrecken durchqueren das Stadtgebiet, mehrere innerörtliche Straßen sind stark vom Verkehr frequentiert.

Lärmaktionsplanung

Ein Lärmaktionsplan ist ein strategisches Planwerk. Der Lärmaktionsplan ist kein einzelner Plan, den man – wie etwa einen Flächennutzungsplan – an die Wand hängen und betrachten kann. Die Lärmaktionspläne liefern einen wichtigen Beitrag zur Stadt- und Verkehrsentwicklung. Mit ihrer Hilfe soll die Anzahl der Lärm belasteten Menschen reduziert werden.

Durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 24.06.2005 und Erlass der Verordnung über die Lärmkartierung vom 06.03.2006 (34. BImSchV) erfolgte die Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie zur Lärmaktionsplanung in Bundesrecht.

Der Maßnahmenkatalog des Aktionsplanes ist das zentrale Element zur Verbesserung der Lärmsituation. Welche Maßnahmen zur Lärmminderung in Frage kommen, hängt oft von mehreren Faktoren ab. Meist ist eine Kombination mehrerer Maßnahmen erforderlich, um eine Verbesserung der Situation zu erzielen.

Weitere Informationen zum Thema Umgebungslärm finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Ablauf der Lärmaktionsplanung

Für die Lärmaktionsplanung werden zunächst die Gebiete mit besonders hohen Belastungen mit Hilfe der Lärmkarten identifiziert. Die Öffentlichkeit wird über die Lärmsituation in der Kommune informiert. Dann werden Lärmaktionspläne durch die Kommune aufgestellt.

Maßnahmen, die kurz- oder mittelfristig oder auch über einen langen Zeitraum umgesetzt werden sollen, werden in den Plan aufgenommen. Das bedeutet, es werden Prioritäten gesetzt.

Zuständigkeit

Da die Lärmaktionsplanung auch andere Planungen der Städte und Gemeinden betrifft, sind alle betroffenen Bereiche an einer gesamtplanerischen Lösung zu beteiligen.

Die Kommunen, die den Lärmaktionsplan aufstellen, sind selbst häufig nicht für die Durchführung der Maßnahmen zuständig. Damit die Maßnahmen aus dem Lärmaktionsplan überhaupt umgesetzt werden können, muss die planaufstellende Behörde eng und konstruktiv mit der für die Umsetzung zuständigen Behörde zusammenarbeiten und ist auf die Unterstützung der zuständigen Behörde angewiesen.

Maßnahmen gegen Lärm

Der Maßnahmenkatalog des Aktionsplanes ist das zentrale Element zur Verbesserung der Lärmsituation. Welche Maßnahmen zur Lärmminderung in Frage kommen, hängt oft von mehreren Faktoren ab. Meist ist eine Kombination mehrerer Maßnahmen erforderlich, um eine Verbesserung der Situation zu erzielen.

Das bestehende Lärmschutzrecht sowie die verfügbaren Haushaltsmittel sind wesentlich für die Umsetzung der in den Aktionsplänen enthaltenen Maßnahmen. Der Aktionsplan selbst enthält keine Grenzwerte, die verpflichtend einzuhalten wären. Auch können Bürgerinnen und Bürger aus Aktionsplänen in der Regel keine unmittelbaren Rechtsansprüche zur Durchsetzung von Maßnahmen ableiten. Die Kommunen, die den Aktionsplan aufstellen, sind selbst häufig nicht für die Durchführung der Maßnahmen zuständig.

Lärmaktionsplan I

Der Lärmaktionsplan I aus dem Jahr 2010 betrachtet Hauptverkehrstraßen mit über sechs Millionen Fahrzeugen pro Jahr sowie Haupteisenbahnstrecken mit über 60.000 Zügen pro Jahr. Der Lärmaktionsplan und die Anlagen bzw. die Pläne stehen unter „Dokumente“ zum Herunterladen bereit.

Lärmaktionsplan II

Der Lärmaktionsplan II aus dem Jahr 2015 betrachtet Hauptverkehrstraßen mit über drei Millionen Fahrzeugen pro Jahr sowie Haupteisenbahnstrecken mit über 30.000 Zügen pro Jahr. Der Lärmaktionsplan und die Anlagen bzw. die Pläne stehen unter „Dokumente“ zum Herunterladen bereit.

Lärmaktionsplan II Anhang und Anlagen

Lärmaktionsplan III

Die Lärmaktionsplanung wird wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft und gegebenenfalls überarbeitet – nachfolgend wieder im Jahr 2018.