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13.01.2021

Umweltschutz auch beim Winterdienst beachten

Der Winterdienst ist vom Grundprinzip der Verkehrssicherheit geleitet. Bei Eisglätte und Schnee werden dabei innerörtlich verkehrswichtige und gleichzeitig gefährliche Straßen vorrangig vom städtischen Winterdienst geräumt und gestreut,  Anlieger-  bzw. Erschließungsstraßen gehören allerdings nicht dazu. Hier kommt es zu einer Übertragung der Winterwartungspflicht an Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Hinteranliegende.

Dabei sollten diese bei der Ausübung des Winterdienstes auch den Umweltschutz im Blick behalten: Gehwege sind in einer Breite von 1,50 Meter von Schnee zu befreien. Bei Eis- und Schneeglätte ist zusätzlich zu streuen, wobei hier die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen aus Gründen des Umweltschutzes grundsätzlich untersagt ist. Nur besonders gefährliche Stellen wie Treppen, Brücken und starke Gefälle bilden eine Ausnahme.

Umweltschutz: Splitt und Sand statt Salz

Zu empfehlen sind stattdessen Granulate aus Sand oder Kalkstein mit dem Blauen-Engel-Label für Umweltfreundlichkeit, die weniger Schäden bei Pflanzen und Tieren verursachen als Salze oder sonstige auftauende Stoffe. Um gefallenen Schnee und entstandene Glätte in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr muss sich unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte gekümmert werden. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.