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07.12.2018

Garagen richtig nutzen

In den vergangenen Jahrzehnten ist die Zahl der Autos rasant angestiegen, sodass Parkräume in manchen Gegenden immer knapper werden und mancherorts sogar Rettungswege unpassierbar sind. Garagen sollen für Entlastung sorgen – doch dies funktioniert nur bei sachgemäßer Nutzung.

Die Stadtverwaltung erreichen regelmäßig Beschwerden, wenn Anwohnerinnen und Anwohner den Stellplatz des Autos unsachgemäß als Lager- oder Hobbyraum nutzen.

Nutzungsvorschriften im Baurecht verankert

Dabei ist für Garagen, Carports und auch einfache Stellplätze zunächst eine eindeutige Nutzung vorgeschrieben, die schon im Baugenehmigungsverfahren des Wohngebäudes festgelegt wird. „Wir erleben oft, dass auf den Stellplätzen alles abgestellt wird, nur kein Auto“, erklärt Jan Harder von der Erkrather Bauaufsicht. Große Holzstapel, Putzmittel oder andere Chemikalien, der alte Grill, Bierkisten oder einfach nur Gerümpel sind dabei nicht nur eine Zweckentfremdung, sondern auch ein hohes Sicherheitsrisiko. Auch die Feuerwehr weist im Sinne des Brandschutzes auf eine sachgemäße Nutzung der Stellplätze hin, besonders wenn es um die Lagerung von gefährlichen, explosiven und brennbaren Stoffen geht. Regelmäßig finden Kontrollen in Zusammenarbeit mit den Vermietern statt. Auch bei einzelnen Garagen kann bei Verdacht einer unsachgemäßen Nutzung eine Kontrolle durch die Bauaufsicht erfolgen.

„Es gibt keine Pflicht zur Nutzung der Garage“, erklärt Harder. „Aber es muss immer sichergestellt sein, dass genug Platz für das jeweilige Kraftfahrzeug vorhanden ist und der Stellplatz als solcher nutzbar bleibt“. Für Kleingaragen mit bis zu 100 Quadratmetern Nutzfläche ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Darin darf jeweils die Teilfläche, welche nicht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benötigt wird, als Abstellfläche dienen, allerdings nicht als Hobby- oder sogar Schlafraum. Ein weiterer Fall sind sogenannte Garagenhöfe, bei denen bauplanungsrechtlich die Nutzung als Garage festgesetzt sein kann. Dann ist eine Nutzung zu Abstellzwecken gänzlich ausgeschlossen. Die Zweckentfremdung einer Garage kann nach § 84 Bauordnung NRW einen Bußgeldtatbestand darstellen und entsprechend geahndet werden.