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10.11.2020

Quarantänepflicht auch ohne individuelle Anordnung

Zum Schutz der Bevölkerung und zur Eindämmung des aktuellen Infektionsgeschehens hat der Kreis Mettmann heute eine Allgemeinverfügung mit weiteren Infektionsschutzmaßnahmen veröffentlicht, die am 11.11.2020 in Kraft tritt und auch für Erkrath gilt. Die Allgemeinverfügung ist unter „Dokumente“ einsehbar.

In der offiziellen Mitteilung des Kreises heißt es: „Wer aufgrund von Krankheitssymptomen auf das Coronavirus getestet wird, hat sich unverzüglich in häusliche Quarantäne zu begeben. Die Quarantänepflicht gilt so lange, bis ein negatives Testergebnis vorliegt. Positiv auf das Corona-Virus getestete Personen (ohne vorherige Symptome, Anm. d. Red.) haben sich ab Bekanntwerden des Testergebnisses in häusliche Quarantäne zu begeben. Wenn keine Krankheitssymptome vorliegen oder während der Quarantäne auftreten, endet die Quarantäne 10 Tage nach der Testung. Bei Auftreten von Krankheitssymptomen verlängert sich die Quarantäne, bis die Symptome über einen nicht unterbrochenen Zeitraum von 48 Stunden nicht mehr vorliegen. Für Haushaltsangehörige (positiv getesteter Personen, Anm. d. Red.) wird ab dem gleichen Zeitpunkt (Bekanntwerden des positiven Testergebnisses, Anm. d. Red.) eine 14-tägige häusliche Quarantäne angeordnet. Ein negatives Testergebnis führt nicht zur Verkürzung der Quarantäne.“ Eine vereinfachte Übersicht der neuen Regeln finden Sie in der Grafik unter „Interne Links“.

Die Allgemeinverfügung regelt ferner für wenige Bereiche mögliche Ausnahmen. Zum Beispiel kann das Gesundheitsamt für Personal kritischer Infrastrukturen unter besonderen Voraussetzungen Ausnahmen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zulassen, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen. Infizierte und deren Haushaltsangehörige sind außerdem verpflichtet, sich unverzüglich beim Gesundheitsamt zu melden. Die Formulare (Meldung eines positiven Tests, Meldung von Kontaktpersonen) finden sich auf der eigens für das Corona-Thema geschalteten Internetseite des Kreises. 

Zum Hintergrund der Verfügung: Die Quarantäne-Anordnungen wurden in der Vergangenheit in jedem Einzelfall getroffen, sobald dem Gesundheitsamt die entsprechenden Laborergebnisse vorlagen und die nötigen Daten zur Kontaktaufnahme ermittelt werden konnten. Inzwischen erhalten positiv auf Corona getestete Personen häufig die Ergebnisse des Tests früher als das Gesundheitsamt. Eine Verzögerung bei der erforderlichen Isolierung dieser Personen und der mit ihnen in einem Haushalt lebenden Personen ist aber nicht hinnehmbar, sodass die Anordnung nun bereits mit der Allgemeinverfügung erfolgt. Dies gilt auch für symptomatische Personen bis zur Abklärung einer möglichen Infizierung.“