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Häufige Fragen zu Elternbeiträgen

Im Folgenden wird auf die häufig gestellten Fragen zu Elternbeiträgen eingegangen.

Wer muss einen Elternbeitrag zahlen?

Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen (zum Beispiel gegebenenfalls Pflegepersonen), beziehungsweise der Elternteil, mit denen das Kind zusammenlebt.

Welches Einkommen ist maßgeblich?

Das im Kalenderjahr tatsächlich erzielte Bruttoeinkommen (positive Einkünfte nach § 2 Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) des Vorjahres ist maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe. Abgezogen werden Kinderbetreuungskosten nach § 10 Absatz 1 EStG der vom Finanzamt anerkannten Höhe. Das Kindergeld wird nicht angerechnet.

Was wird als Einkommen angerechnet?

  • Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit
  • Zulagen jeglicher Art (Sonntagsarbeit, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Firmenwagen, Bonuszahlungen, Provisionen, Zuschuss zur Fahrkarte etc.)
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
  • steuerfreie Einkünfte
  • Elterngeld
  • Einkünfte aus einem 450-Euro-Job
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch drei (SGB III, Bürgergeld)
  • Wohngeld
  • Unterhaltsleistungen
  • Unterhaltsvorschuss
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalerträgen (Aktien, Trading etc.)

Kann eine Änderung des Elternbeitrages nach Festsetzung erfolgen?

Wenn sich das Einkommen ändert, wird der Elternbeitrag neu berechnet. Basis ist das Jahreseinkommen, daher wird der Beitrag des gesamten Jahres neu berechnet.

Was muss ich tun, wenn sich mein Einkommen ändert?

Eine Veränderung Ihres Einkommens im laufenden Kalenderjahr können Sie uns auch schon vor Erhalt des Steuerbescheides anzeigen. Bei einer Erhöhung des Einkommens sind Sie dazu verpflichtet, uns dies mitzuteilen.

Bitte reichen Sie dafür aktuelle Einkommensnachweise ein, aus denen sich Art und Zeitpunkt der Änderung ergeben. Das kann zum Beispiel die erste Abrechnung einer neuen Arbeitgeberin oder eines neuen Arbeitgebers sein oder der Bescheid über Elterngeld. Da die Basis für die Berechnung Ihr Jahreseinkommen ist, brauchen wir bei einer solchen Änderung immer auch die letzte alte Abrechnung. Sobald Ihnen der Steuerbescheid vorliegt, reichen Sie diesen bitte nach.

Nach Eingang der Unterlagen erfolgt eine Schätzung des Einkommens für das Kalenderjahr und Sie erhalten einen Änderungsbescheid. Bitte passen Sie die Elternbeitragszahlungen erst nach Erhalt dieses Änderungsbescheides an.

Muss ich mehrfach Elternbeiträge leisten, wenn für meine Kinder mehrere Betreuungsverträge bestehen?

Grundsätzlich zahlen Sie nur einen, und zwar den höheren, Elternbeitrag. Ausnahme ist die Randzeitenbetreuung in Kindertagespflege.

Was muss ich veranlassen, wenn ich umziehe?

Bitte informieren Sie uns unverzüglich, damit geklärt werden kann, ob Ihr Kind weiterhin eine Kindertagesstätte oder Tagespflege in Erkrath besucht oder das Betreuungsverhältnis beendet wird. Der Elternbeitrag entfällt bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses vor Ablauf des Kindergartenjahres, wenn eine wirksame Kündigung vorliegt.

Was muss ich tun, wenn ich den Elternbeitrag von meinem Konto abbuchen lassen möchte?

Hierfür steht das Dokument „SEPA Lastschriftmandat“ zur Verfügung. Füllen Sie es bitte aus (inklusive des Kassenzeichens), lassen es von der kontoinhabenden Person unterschreiben und senden es an:
Stadt Erkrath
Fachbereich Finanzen • Wirtschaftsförderung
Bahnstraße 16
40699 Erkrath

Was kann ich tun, wenn ich eine festgesetzte Nachforderung nicht in einer Summe bezahlen kann?

Wenn Sie aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse die Nachforderung nicht in einer Summe leisten können, haben Sie die Möglichkeit, einen formlosen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen. Die Laufzeit der Raten beträgt maximal zwölf Monate. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Ratenzahlung.