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Bestattungen durch das Ordnungsamt

Allgemeine Informationen

Die Bestattung Verstorbener hat aus ethischen Gründen wie auch aus Gründen des Gesundheitsschutzes innerhalb von zehn Tagen nach dem Eintritt des Todes zu erfolgen. Nach einer Feuerbestattung ist die Urne mit der Totenasche innerhalb von sechs Wochen beizusetzen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, etwa weil Angehörige nicht bekannt sind oder bekannte Angehörige nicht aktiv werden, kann die Ordnungsbehörde die Bestattung zur Gefahrenabwehr veranlassen.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt bei der Ordnungsbehörde, auf deren Gemeindegebiet der Tod der beizusetzenden Person eingetreten ist. Art und Ort der Bestattung richten sich dabei soweit möglich nach dem Willen des Verstorbenen. Ist ein solcher Wille nicht bekannt, wählt die Ordnungsbehörde in der Regel die Feuerbestattung und die Beisetzung der Totenasche auf einem städtischen Friedhof in Erkrath.

Bestattungspflicht

Die Bestattungspflicht ist in § 8 des Bestattungsgesetzes NRW geregelt. Bestattungspflichtige Hinterbliebene sind in dieser Rangfolge: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder. Wird die Bestattung durch bestattungspflichtige Hinterbliebene nicht veranlasst, kann die Ordnungsbehörde dazu mit einer Ordnungsverfügung auffordern oder die Bestattung im Sofortvollzug als Ersatzvornahme durchführen lassen.

Die Bestattungspflicht richtet sich ausschließlich nach der genannten Rangfolge und den familienrechtlichen Beziehungen. Unerheblich für die Bestattungspflicht sind zum Beispiel testamentarische Verfügungen. Durch das Ausschlagen eines Erbes erlischt die Bestattungspflicht nicht. Auch hätte es keine Auswirkungen auf die Bestattungspflicht, wenn beispielsweise in den letzten Jahren oder Jahrzehnten kein persönlicher Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen bestanden hat.

Kosten

Wird die Ordnungsbehörde anstelle von Bestattungspflichtigen tätig, gibt sie diesen im Nachgang die Kosten der Bestattung auf und es werden zusätzlich Verwaltungsgebühren von bis zu 360 Euro erhoben. Darüber hinaus handelt es sich beim Verstoß gegen die Bestattungspflicht um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Sind Bestattungspflichtige finanziell nicht in der Lage, die Beisetzung zu veranlassen besteht die Möglichkeit, die Übernahme der Kosten beim Träger der Sozialhilfe zu beantragen. Dies ist in § 74 SGB XII geregelt.


Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.