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Containeraufstellung

Allgemeine Informationen

Die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sind regelmäßig für einen bestimmten Nutzungszweck gewidmet. Beispielsweise sollen Wege dem Fußgängerverkehr und/oder dem fließenden Verkehr dienen oder Bereiche als Parkfläche etc. genutzt werden. In diesem Rahmen darf jedermann die öffentlichen Straßen benutzen (sogenannter Gemeingebrauch).

Eine Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus ist als Sondernutzung, das heißt eine (erlaubnispflichtige) Benutzung der Straße, einzustufen. So ist beispielsweise für das Aufstellen von Plakaten, Gerüsten, Containern, Baumaterialien, Tischen und Bänken grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Eine Nutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ohne Ausnahmegenehmigung ist nicht erlaubt. Falls eine Straße trotzdem ohne Ausnahmegenehmigung genutzt wird, kann der Fachbereich Einwohner · Ordnung zur Beendigung der Nutzung und Beseitigung der aufgestellten Gegenstände auffordern bzw. die Beseitigung auf Kosten des Verantwortlichen veranlassen und darüber hinaus zusätzlich ein Bußgeld verhängen.

Antragsverfahren

Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens drei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. Die Stadt ist berechtigt, ergänzende und begründende Erläuterungen, Zeichnungen und Verkehrszeichenpläne zu verlangen. In Ausnahmefällen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu begründen sind, kann die Frist von drei Wochen verkürzt werden. Bei zu kurzfristiger Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis kann die Erlaubnis ohne Angabe weiterer Gründe versagt werden.

Erlaubnisfreie Sondernutzungen

Keiner Erlaubnis bedürfen:

  • Anlagen, die der öffentlichen Versorgung dienen und Einrichtungen der öffentlichen Hand (zum Beispiel Laternen, Schaltkästen, Polizei- und Feuerwehrrufsäulen, Wartehallen ohne Verkaufsbetrieb, Briefkästen),
  • je eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 Meter in den Gehweg hineinragt, sowie Sonnenschutzdächer und Markisen über baulich durch ein Hochbord abgegrenzten Gehwegen ab 2,20 Meter Höhe und in einem Abstand von mindestens 0,70 Meter vom Hochbord,
  • je eine Werbeanlage sowie Verkaufseinrichtung und Warenauslagen, die tage- oder stundenweise an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 0,50 Meter in den Straßenraum hineinragen,
  • das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische etc.) und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen oder gemeinnützigen Zwecken,
  • jeweils ein Fahrradständer bis zu 1 Quadradmeter Größe mit oder ohne Werbeaufschrift, soweit die Werbefläche nicht mehr als 0,50 Quadratmeter misst und der Fahrradständer nicht störend oder behindernd aufgestellt ist und jederzeit entfernt werden kann.

Gebühren

Die Höhe der Sondernutzungsgebühr richtet sich im Wesentlichen nach der Art der Benutzung, der Größe der in Anspruch genommenen Fläche und der geplanten Dauer der Benutzung. Die Berechnung wird im jeweiligen Einzelfall vorgenommen. Neben dieser Sondernutzungsgebühr hat der Fachbereich Einwohner · Ordnung auf gesetzlicher Grundlage eine Verwaltungsgebühr zu erheben. Genaue Sondernutzungsgebühren sind der Sondernutzungssatzung zu entnehmen.

Berechnungsbeispiele für eine Sondernutzung

An dieser Stelle zeigen wir Ihnen diverse Berechnungsbeispiele für die Gebühren von Sondernutzungserlaubnissen:

Berechnungsbeispiel Plakate

Der Gewerbetreibende G will mit 50 Plakaten (rund DIN A1) im Stadtgebiet auf das Jubiläumsfest seines Betriebes am 23.02. aufmerksam machen. Die Plakate möchte er zwei Wochen vor diesem Fest (09.02. bis 23.02.) aufhängen. Er beantragt daher eine Ausnahmegenehmigung. Diese würde mit folgenden Gebühren erteilt:

Sondernutzungsgebühren: 50 Plakate x 3,30 Euro pro Stück = 165,00 Euro

Verwaltungsgebühr: 25,00 Euro

Gesamtbetrag: 190,00 Euro

Berechnungsbeispiel gemeinnützige Sondernutzung

Der gemeinnützige Verein V möchte einen Trödelmarkt veranstalten. Die gesamten Erlöse dieses Trödelmarktes werden an gemeinnützige Organisationen gespendet (mit Nachweis). V will zu Werbezwecken 15 Dreieckständer (à drei Plakate = 45 Plakate) im Stadtgebiet aufstellen. Die beantragte Ausnahmegenehmigung würde folgende Gebühren enthalten:

Die Sondernutzungsgebühr entfällt, weil die Veranstaltung nachweislich gemeinnützigen Zwecken dient.

Sondernutzungsgebühr: 00,00 Euro

Verwaltungsgebühr: 25,00 Euro

Gesamtbetrag: 25,00 Euro

Berechnungsbeispiel Container

Der Hauseigentümer H möchte sein Haus aufwendig renovieren und benötigt zum Abtransport des Bauschutts einen Container. Mangels anderer Aufstellmöglichkeiten muss dieser in nicht verkehrsgefährdender Weise auf öffentlicher Verkehrsfläche (rund 6 Quadratmeter) drei Tage abgestellt werden. In der beantragten Ausnahmegenehmigung würden die folgenden Gebühren festgesetzt:

Sondernutzungsgebühr: 1 Container x 6 Quadratmeter x 3 Tage x 0,80 Euro pro Tag = 14,40 Euro

Verwaltungsgebühr: 25,00 Euro

Gesamtbetrag: 39,40 Euro


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