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Anmeldung von gefährlichen Hunden sowie Hunden bestimmter Rassen

Allgemeine Informationen

Das Landeshundegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) sieht für den Beginn der Haltung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen besondere Anforderungen vor.

Die Haltung großer Hunde ist bei dem Fachbereich Einwohner · Ordnung anzuzeigen.

Die Haltung gefährlicher Hunde und von Hunden bestimmter Rassen bedarf der Erlaubnis. Dabei ist das Folgende zu beachten:

Gefährliche Hunde

Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Kreuzungen dieser Rassen untereinander sowie mit anderen Hunderassen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe ausgebildete Hunde und Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde.

Die Haltung eines gefährlichen Hundes bedarf der Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde. Die Haltung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis erteilt worden ist.

Die Übernahme eines solchen Hundes ist nur aus einem Tierheim oder einer gleichartigen Einrichtung möglich. Bei Übernahme von privat ist das erforderliche öffentliche Interesse nicht gegeben.

Benötigte Unterlagen für die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes

Bei der Beantragung sind folgende Voraussetzungen nachzuweisen und Unterlagen vorzulegen:

  • Ausgefüllte Antragsunterlagen zur Erlaubnis.
  • Vollendung des 18. Lebensjahres der künftigen Halterin oder des künftigen Halters.
  • Sachkundenachweis durch Bescheinigung des amtlichen Tierarztes nach Ablegung einer Sachkunde-Prüfung.
  • Persönliche Zuverlässigkeit, dazu Vorlage eines Führungszeugnisses für Behörden nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes. Das Führungszeugnis ist im Bürgerbüro zu beantragen.
  • Die ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes. Das Formular finden Sie in der Randspalte.
  • Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den gefährlichen Hund.
  • Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip.
  • Besonderes privates oder öffentliches Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes. Ein besonderes öffentliches Interesse liegt in der Regel vor, wenn der Hund aus einem Tierheim vermittelt wird. Privates Interesse wird nur in Ausnahmefällen anerkannt.

Weitere Hinweise

  • Zu beachten: Generelle Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums. Dies gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und den Außenanlagen von Mehrfamilienhäusern. Von der Leinen- und Maulkorbpflicht können auf Antrag Befreiungen erteilt werden.
  • Beim Ausführen des Hundes ist die Haltungserlaubnis oder eine Kopie dieser mitzuführen.
  • Wird der gefährliche Hund durch eine dritte Person ausgeführt, die nicht Halterin oder Halter ist, bedarf auch diese Person einer besonderen Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde, um den Hund zu führen.
  • Das gleichzeitige Führen mehrerer gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen durch eine Person ist verboten.
  • Darüber hinaus gelten auch für gefährliche Hunde die allgemeinen Pflichten zur Hundehaltung.

Hunde bestimmter Rassen

Hierbei handelt es sich um Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, Kreuzungen dieser Rassen untereinander sowie mit anderen Hunderassen.

Die Haltung eines Hundes bestimmter Rassen bedarf der Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde. Die Haltung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis erteilt worden ist.

Die Gebühr für die Entscheidung über die Erlaubnis beträgt 100,00 Euro. Bei der Übernahme eines Hundes bestimmter Rasse aus dem Tierheim kann sich diese Gebühr reduzieren.

Benötigte Unterlagen für die Erlaubnis zur Haltung eines Hundes einer bestimmten Rasse

  • Ausgefüllte Antragsunterlagen zur Erlaubnis.
  • Vollendung des 18. Lebensjahres der künftigen Halterin oder des künftigen Halters.
  • Sachkundenachweis durch Bescheinigung des amtlichen Tierarztes oder einer anerkannten sachverständigen Stelle nach Ablegung einer Sachkunde-Prüfung.
  • Persönliche Zuverlässigkeit, dazu Vorlage eines Führungszeugnisses für Behörden nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes. Das Führungszeugnis ist im Bürgerbüro zu beantragen.
  • Die ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes.
  • Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund.
  • Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip.

Weitere Hinweise

  • Zu beachten: generelle Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde bestimmter Rassen außerhalb des befriedeten Besitztums. Dies gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und den Außenanlagen von Mehrfamilienhäusern. Von der Leinen- und Maulkorbpflicht können auf Antrag Befreiungen erteilt werden.
  • Beim Ausführen des Hundes ist die Haltungserlaubnis oder eine Kopie dieser mitzuführen.
  • Wird der Hund bestimmter Rasse durch eine dritte Person ausgeführt, die nicht Halterin oder Halter ist, bedarf auch diese Person einer besonderen Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde, um den Hund zu führen.
  • Das gleichzeitige Führen mehrerer Hunde bestimmter Rassen oder gefährlicher Hunde durch eine Person ist verboten.
  • Darüber hinaus gelten auch für Hunde bestimmter Rassen die allgemeinen Pflichten zur Hundehaltung.


Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.