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Antrag auf Gaststättenerlaubnis

Gemäß § 2 Absatz 1 Gaststättengesetz ist zum Betreiben eines Gaststättengewerbes eine Gaststättenerlaubnis notwendig.

Allgemeine Informationen

Eine besondere Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie im Rahmen eines Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten. Für einen kurzfristigen Ausschank alkoholischer Getränke reicht ein Antrag auf Gestattung aus.

Einer Gaststättenerlaubnis bedarf es nicht, wenn

  • in einer Gaststätte keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder
  • lediglich unentgeltliche Kostproben ausgegeben oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb alkoholische Getränke lediglich an Hausgäste abgegeben werden.

Bei erlaubnisfreien Gaststätten und Beherbergungsbetrieben ist weiterhin die Gewerbeanmeldung erforderlich.

Antragsverfahren

Die Gaststättenerlaubnis ist personen-, betriebsart- und objektbezogen. Im Genehmigungsverfahren wird daher sowohl die Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden als auch die Geeignetheit der Räumlichkeiten geprüft. Dazu sind eine Vielzahl an Unterlagen vorzulegen.

Unterlagen von Gewerbetreibenden

Von Gewerbetreibenden werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder ausländischer Pass mit Meldebescheinigung,
  • bei ausländischen Staatsangehörigen gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis, welche zur Durchführung der selbständigen Tätigkeit berechtigt,
  • Auskunft des Finanzamtes in Steuersachen,
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes der Wohnortgemeinde,
  • Führungszeugnis der Belegart O,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9,
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Grundzüge des Lebensmittelrechts,
  • Bescheinigung nach Infektionsschutzgesetz der Gesundheitsbehörde.

Besonderheiten bei juristischen Personen

Juristische Personen müssen darüber hinaus einen Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister sowie eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorlegen. Bei juristischen Personen wird im Genehmigungsverfahren sowohl die Zuverlässigkeit der Gesellschaft als auch von deren vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführung, Vorstandsvorsitzende) geprüft.

Unterlagen zu den Betriebsräumen

Hinsichtlich der Räumlichkeiten werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Planunterlagen des Objektes: Lageplan, Grundriss- und Schnittzeichnungen aller Betriebsräume in vierfacher Ausfertigung,
  • Pachtvertrag oder Grundbuchauszug (bei eigener, selbstgenutzter Immobilie).

Hinweise zur Beschleunigung des Antragsverfahrens

Zur Beschleunigung des Antrages sollten die Unterlagen bereits bei der Antragstellung weitestgehend vollständig vorgelegt werden. Eine Eröffnung des Betriebes kann nämlich erst dann erfolgen, wenn die erforderliche Erlaubnis dazu ausgestellt worden ist. Der Antrag kann auch durch eine dritte, bevollmächtigte Person gestellt werden.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis wird mit Antragstellung fällig und bemisst sich unter anderem nach der Höhe der Miete und der Betriebsart. Die Höhe der Gebühr kann vorab bei der zuständigen Sachbearbeitung telefonisch oder persönlich erfragt werden.

Die Gebühren betragen zwischen 100,00 und 1.000,00 Euro.

Stellvertretererlaubnis

Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird für eine bestimmte Stellvertreterin oder einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Die Antragstellung erfolgt dabei durch die Inhaberin oder den Inhaber der Gaststätte.

Vorläufige Gaststättenerlaubnis

Wenn Sie eine genehmigungspflichtige Gaststätte übernehmen und diese kurzfristig und unterbrechungsfrei weiterführen wollen, dann besteht die Möglichkeit, hierfür eine vorläufige Gaststättenerlaubnis zu erhalten. Gleichzeitig – oder auch nachträglich – können Sie für Ihre Stellvertreterin oder Ihren Stellvertreter eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis beantragen.

Dies setzt allerdings voraus, dass Sie die Gaststätte baulich unverändert und im bisher genehmigten Umfang betreiben. Außerdem müssen Sie gleichzeitig einen Antrag auf eine endgültige Erlaubnis stellen und die Erlaubnis der Vorgängerin oder des Vorgängers darf nicht erloschen sein.

Besondere Regelungen gelten, wenn Erlaubnisinhaberinnen oder -inhaber versterben und familienangehörige Peronen oder Erbinnen beziehungsweise Erben den Betrieb weiterführen möchten. Wir informieren Sie dazu gerne individuell in einem persönlichen Gespräch.

Außengastronomie und Terrassennutzung

Wenn Sie eine Außengastronomie auf Privatgelände betreiben möchten, benötigen Sie dazu das Einverständnis der Eigentümer. Darüber hinaus kann der Betrieb einer solchen Terrasse einer Baugenehmigung bedürfen, insbesondere um den Schutz der Nachbarinnen und Nachbarn vor Immissionen zu regeln. Auskunft dazu erhalten Sie bei der Bauaufsicht.

Wenn Sie eine Terrasse im öffentlichen Straßenraum errichten möchten, benötigen Sie neben der gaststättenrechtlichen Erlaubnis eine Sondernutzungserlaubnis der Ordnungsbehörde.

Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten

In Gaststätten dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Die Aufstellung ist bei der Gewerbemeldestelle zu beantragen, wobei die Geeignetheit der Räumlichkeiten für die Aufstellung nachzuweisen ist. Darüber hinaus darf die Aufstellung der Geräte nur durch eine Person erfolgen, die im Besitz einer dazu erforderlichen Erlaubnis ist.

Gestattung für eine einmalige oder kurzfristige Gaststätte

Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Ein solcher besonderer Anlass kann ein Straßen- oder Sommerfest, ein Sportturnier oder eine ähnliche Veranstaltung sein und wird benötigt, um dort alkoholische Getränke an Jedermann anbieten zu können.

Der Antrag kann mit Hilfe eines Antragformulars schriftlich gestellt werden. Das Formular finden Sie unter „Dokumente“.

Dieser Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Namen und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
  • Art, Ort und Datum der Veranstaltung,
  • Größe der genutzten Fläche,
  • Art der genutzten Fläche (Straße, Saal, Festzelt etc.),
  • Art der Getränke (gerne auch der angebotenen Speisen, obwohl diese nicht der Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde bedürfen, aber der Kontrolle des Verbraucherschutzes unterliegen),
  • Mietvertrag oder Nutzungsvereinbarung,
  • Auskunft über die Möglichkeit der Toilettennutzung.

Für Anfragen oder eine persönliche Antragstellung steht die Gewerbeabteilung gerne zur Verfügung.

Die Verwaltungsgebühren zur Erteilung einer Gestattung betragen zwischen 25,00 und 54,00 Euro.

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