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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Eintragungsbewilligung von Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbüchern. Den Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung kann die Eigentümerin/der Eigentümer, die/der Erbbauberechtigte oder jede andere Person stellen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (zum Beispiel die Erwerberin/der Erwerber).

Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen wollen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass

  • eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
  • nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.

An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung/im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.

Voraussetzungen

Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümerin oder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigte oder  Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel als Erwerberin oder Erwerber).

Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn

  • es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
  • einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
  • Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.

Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung bzw. im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
  • Bauzeichnung bzw. Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
  • Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung bzw. der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
  • Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung bzw. der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
  • Die Bauzeichnung bzw. der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
  • Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
  • aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte

Kosten

Für die Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 oder § 32 Absatz 2 Nummer 1 des Wohnungseigentumsgesetzes fallen folgende Gebühren an:

  • Erstausfertigung: 100,00 Euro (s. Tarifstelle 3.1.7.1.1 AVerwGebO)
  • Jede weitere Ausfertigung: 30,00 Euro (s. Tarifstelle 3.1.7.1.2 AVerwGebO)

Für die Entscheidung über die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes fallen folgende Gebühren an:

  • je Sondereigentumsanteil: 50,00 bis 150,00 Euro (s. Tarifstelle 3.1.7.2.1 AVerwGebO)
  • je Stellplatz: 20,00 Euro (s. Tarifstelle 3.1.7.2.2 AVerwGebO)
  • je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung: 30,00 Euro (s. Tarifstelle 3.1.7.2.3 AVerwGebO)

Verfahrensablauf

Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z. B. einem Architekturbüro) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen.

Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel zwei Wochen.

Frist

Es gibt keine Frist, die für den Antrag zu beachten ist.

Rechtsgrundlage

  • § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
  • § 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)

Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.