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Sondernutzung von Straßen

Eine Nutzung von öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist als Sondernutzung, das heißt eine (erlaubnispflichtige) Benutzung der Straße, einzustufen. So ist beispielsweise für das Aufstellen von Plakaten, Gerüsten, Containern, Baumaterialien, Tischen und Bänken grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Allgemeine Informationen

Die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sind bestimmten Nutzungszwecken gewidmet. Beispielsweise sollen Wege dem Fußgängerverkehr und / oder dem fließenden Verkehr dienen oder Bereiche als Parkfläche oder ähnliches genutzt werden. In diesem Rahmen darf jede Person die öffentlichen Straßen benutzen (dabei handelt es sich um sogenannten Gemeingebrauch). Eine Nutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist ohne Ausnahmegenehmigung nicht erlaubt. Möchten Sie diese öffentlichen Flächen nutzen, um dort beispielsweise Schilder, Gerüste oder Container aufzustellen, muss zuvor der folgende Antrag gestellt werden.

Falls eine Straße ohne Ausnahmegenehmigung genutzt wird, kann der Fachbereich Einwohner · Ordnung zur Beendigung der Nutzung und Beseitigung der aufgestellten Gegenstände auffordern bzw. die Beseitigung auf Kosten des Verantwortlichen veranlassen und darüber hinaus zusätzlich ein Bußgeld verhängen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Ausgefüllter Sondernutzungsantrag

Kosten

Die Höhe der Sondernutzungsgebühr richtet sich im Wesentlichen nach der Art der Benutzung, der Größe der in Anspruch genommenen Fläche und der geplanten Dauer der Benutzung. Die Berechnung wird im jeweiligen Einzelfall vorgenommen. Neben dieser Sondernutzungsgebühr hat der Fachbereich Einwohner · Ordnung auf gesetzlicher Grundlage eine Verwaltungsgebühr zu erheben. Diese orientiert sich an folgender Tabelle:

Gebührentarif zu § 8, Absatz. 1 der Sondernutzungssatzung
Nr. Art der Sondernutzung Gebühr evt. Mindestgebühr
1

Automaten, Warenauslagen, Schaukästen

4,50 € pro Monat / m²

17,00 €
2

Baubuden, Baustofflager, Aufstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen, Gerüsten, Schrägaufzügen und ähnliches

5,25 € pro Monat / m²

26,50 €
3

Container

0,85 € pro Tag / m²

11,75 €
4

Außengastronomie

2,70 € pro Monat / m²

26,50 €
5

ortsfeste Verkaufsstände, Imbissstände, Kioske und ähnliches

10,00 € pro Monat / m²

16,25 €
6

mobile Verkaufsstände sowie Verkaufs und Werbefahrzeuge aller Art

7,00 € pro Monat / m²

21,50 €
7

Weihnachtsbaumverkauf

6,00 € pro Monat / m²

-
8

Plakatierung

3,45 € pro Monat / Stück

31,00 €
9

Banner

16,00 € pro Monat / Stück

-
10

Schützen-  und  Volksfeste,  Zirkusgastspiele sowie Veranstaltungen ähnlicher Art

27,00 € pro Tag

-
11

Private Straßen- und Nachbarschaftsfeste

16,00 € pro Tag 

-
12

Infrastrukturelle Einrichtungen, soweit sie nicht Zwecken der öffentlichen Versorgung oder des öffentlichen Verkehrs dienen (Postablagekästen, Masten etc.)

4,60 € pro Monat / Stück

22,00 €
13

sonstige Inanspruchnahmen, die nicht unter die genannten Beispiele fallen

2,50 - 15,00 € pro Monat/m²

16,50 €

Beantragen Sie die Bescheinigung schriftlich, ist die oben genannte Verwaltungsgebühr auf das Konto der Stadt Erkrath zu überweisen:

Die Bankverbindung dafür lautet:

Kreissparkasse Düsseldorf
IBAN: DE78 3015 0200 0003 4000 25
BIC: WELADED1KSD

Verfahrensablauf

Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt.

Dieser ist schriftlich vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. Die Stadt ist berechtigt, ergänzende und begründende Erläuterungen, Zeichnungen und Verkehrszeichenpläne zu verlangen. In Ausnahmefällen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu begründen sind, kann die Frist von drei Wochen verkürzt werden. Bei zu kurzfristiger Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis kann die Erlaubnis ohne Angabe weiterer Gründe versagt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb von einer Woche.

Frist

Die Beantragung hat mindestens drei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung zu erfolgen.

Rechtsgrundlagen

  • Gewerbeordnung
  • Gaststättengesetz
  • § 1 Nr. 4 Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)


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Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.