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Beantragung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes

Allgemeine Informationen

Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert oder blind sind, können einen persönlichen Behindertenparkplatz am Wohnort oder in der Nähe der Arbeitsstelle beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie beidseitig an Amelie (Fehlen von Gliedmaßen) oder Phokomelie (Hände oder Füße direkt am Körper) oder an vergleichbaren Funktionseinschränkungen erkrankt sind.

Das Interesse der antragsstellenden Person an einem kurzen Weg zum Auto wird verglichen mit dem Interesse anderer Autofahrerinnen und Autofahrer, die ebenfalls einen Parkplatz für ihr Auto benötigen. Daher werden immer Einzelfallentscheidungen getroffen. Ein Rechtsanspruch auf einen persönlichen Behindertenparkplatz besteht nicht. Die Einrichtung eines persönlichen Behindertenparkplatzes kann nur für die Gültigkeitsdauer Ihres Schwerbehindertenausweises genehmigt werden (maximal für fünf Jahre). 

Voraussetzung für die Beantragung ist ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ oder „BL“.

Der Parkplatz kann durch ein formloses Schreiben bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Ein Vorschlag für die Position des Parkplatz kann vom Antragstellenden gemacht werden.


Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.