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Erstellung von Beglaubigungen

Allgemeine Informationen

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit Beglaubigungen von Abschriften und Fotokopien sowie von Unterschriften und Handzeichen im Bürgerbüro zu erhalten.

Beglaubigung von Abschriften und Fotokopien

Im Bürgerbüro kann die Fotokopie eines Schriftstücks einer Behörde (zum Beispiel Schulzeugnis, Diplom Fachhochschule, Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer) beglaubigt werden, sofern dieses bei einer anderen Behörde oder einer privaten Stelle vorgelegt werden soll.

Die Beglaubigung der Fotokopie eines nicht-behördlichen Schriftstückes (zum Beispiel Arbeitszeugnis privater Arbeitgeber, Handyvertrag, Kaufvertrag) ist nur zulässig, wenn die Kopie des Schriftstücks zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

Bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, kann lediglich die Kopie einer amtlichen Übersetzung beglaubigt werden. Die Übersetzung muss durch staatlich bestellte oder beeidigte Übersetzerinnen oder Übersetzer gefertigt worden sein.

Zur Beglaubigung einer Fotokopie kommen Sie bitte mit dem Original sowie der Fotokopie in das Bürgerbüro. Die Beglaubigung einer Fotokopie kostet 4,20 Euro. Die Beglaubigung von Kopien für Rentenzwecke erfolgt gebührenfrei.

Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

Die Beglaubigung ist zulässig, wenn das zu unterzeichnende Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird oder zur Vorlage bei einer privaten Stelle, wenn dies aufgrund einer deutschen Rechtsvorschrift verlangt wird.

Für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen kommen Sie bitte persönlich in das Bürgerbüro und vollziehen die Unterschrift direkt im Bürgerbüro. Die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens kostet 2,50 Euro.

Von der Beglaubigung ausgeschlossene Dokumente

Keine Beglaubigung können erteilt werden für:

  • Personenstandsurkunden. Zuständig ist das Standesamt, welches die Urkunde ursprünglich ausgestellt hat.
  • Grundbuchauszüge, Gerichtsentscheidungen, Vereins- und Handelsregistersachen. Zuständig ist das jeweilige Gericht, welches das Register führt oder die Entscheidung getroffen hat.
  • Private Dokumente zur Vorlage bei einer privaten Stelle. Hier ist eine öffentliche Beglaubigung durch eine Notarin oder einen Notar vornehmen zu lassen. Dies gilt auch für Testamente, Verfügungen nach dem Tode und Generalvollmachten.

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