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Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

Allgemeine Informationen

Auch abseits des Straßenverkehrs kann ordnungswidriges Handeln mit Verwarn- oder Bußgeldern geahndet werden. Rechtsgrundlagen für solche Verfahren sind beispielsweise das Ordnungswidrigkeitengesetz, die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Erkrath, das Landesimmissionsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Ahndung durch Verwarnung

Ordnungswidrigkeiten im Bagatellbereich (Geldbußen bis zu 55,00 Euro) können mit einer Verwarnung in einem vereinfachten Verfahren geahndet werden. Verwarnungen können sowohl mit als auch ohne die Anordnung eines Verwarnungsgeldes ausgesprochen werden. Erhalten Sie eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld, können Sie innerhalb von einer Woche den dort genannten Betrag auf das Konto der Stadt Erkrath einzahlen und damit Ihr Einverständnis mit der erteilten Verwarnung signalisieren. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist in diesem Fall abgeschlossen. Es kommen keine weiteren Kosten auf Sie zu.

Bestreiten Sie den mit der Verwarnung gemachten Vorwurf oder sind Sie aus anderen Gründen mit der Verwarnung nicht einverstanden, können Sie bei der Behörde vorsprechen oder dies schriftlich darlegen und dazu den der Verwarnung beigefügten Anhörungsbogen verwenden. Ihre Einlassung wird durch die Behörde geprüft. Wird der gemachte Tatvorwurf durch die Äußerung entkräftet, ist das Verfahren einzustellen. Ansonsten wird ein Bußgeldbescheid erlassen (siehe „Ahndung durch Bußgeldbescheid“). Eine Fortsetzung des vereinfachten Verfahrens ist nicht möglich.

Ahndung durch Bußgeldbescheid

Überschreitet die mögliche Geldbuße den Bagatellbereich oder kann ein Verwarnungsverfahren deshalb nicht eingeleitet werden, weil der Sachverhalt nach Ansicht der Verwaltungsbehörde noch nicht ausreichend aufgeklärt ist, wird Ihnen zunächst ein Anhörungsbogen übersandt.

Der Anhörungsbogen ist unterteilt in Angaben zur Person und Angaben zur Sache. Kommt eine Verwarnung nicht zustande, sind Sie zur Angabe Ihrer persönlichen Grunddaten verpflichtet. Es steht Ihnen darüber hinaus frei, ob Sie sich zur Sache, also dem von der Behörde gemachten Tatvorwurf, äußern möchten oder nicht.

Hält die Ordnungsbehörde auch nach der Anhörung an dem Tatvorwurf fest, wird grundsätzlich ein Bußgeldbescheid erlassen und Ihnen zugestellt. In dem Bußgeldbescheid werden der Tatvorwurf, die behördlichen Feststellungen und der bisherige Verfahrensablauf dargestellt. Es wird eine Geldbuße festgesetzt, darüber hinaus haben Sie die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) zu tragen. Diese Kosten des Verfahrens betragen in der Regel 28,50 Euro.

Einspruch als Rechtsbehelf

Gegen den Bußgeldbescheid besteht die Möglichkeit Einspruch einzulegen. Bei Bußgeldbescheiden der Stadt Erkrath ist der Einspruch auch bei dieser Behörde einzulegen und zwar innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides. Nähere Informationen zum Einspruch können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bußgeldbescheides entnehmen.

Die Verwaltungsbehörde entscheidet über den Einspruch. Wird diesem abgeholfen, ist das Bußgeldverfahren einzustellen. Hält die Behörde den Einspruch dagegen für unberechtigt, wird der Vorgang an die Staatsanwaltschaft Wuppertal abgegeben, damit eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann.


Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.