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Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Allgemeine Informationen

Gemäß § 127 (folgende) des Baugesetzbuches erhebt die Stadt Erkrath zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Auszahlungen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen Beiträge. Weitere Informationen zu den Arten von Erschließungsanlagen finden Sie hier.

Die Stadt hat die Möglichkeit, während der Bauphase von den Eigentümerinnen und Eigentümern der erschlossenen Grundstücke Vorauszahlungen auf den endgültigen Erschließungsbeitrag zu fordern, um die Maßnahme vorzufinanzieren. Bei mehreren Eigentümerinnen oder Eigentümern eines Grundstücks treten diese als Gesamtschuldner auf.

Bei mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück, tritt die erbbauberechtigte Person an die Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers. Wohnungs- und Teileigentümerinnen und -eigentümer sind entsprechend ihres Miteigentumsanteiles beitragspflichtig.


Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.