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Wohngeld beantragen

Wohnen kostet Geld - oft zu viel für Personen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen. Deshalb gewährt der Staat in diesen Fällen finanzielle Unterstützung.

Allgemeine Informationen

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder zur Belastung bei selbstgenutzten Eigentum. Wenn Sie eine Wohnung oder ein Zimmer gemietet haben, können Sie einen Mietzuschuss erhalten. Wohnen Sie in Ihrer eigenen Eigentumswohnung oder Eigenheim, ist grundsätzlich ein Lastenzuschuss möglich.

Wohngeld erhalten Sie allerdings nur, wenn Sie einen Antrag stellen. Eine automatische Zuteilung findet nicht statt.

Einen Link zu einem Erklärfilm zum Wohngeld auf der Seite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bauen und Digitalisierung des Landes NRW. Dort ist ebenfalls ein einfach zu bedienender Wohngeldrechner zu finden, mit dessen Hilfe Sie Ihren Anspruch auf Wohngeld überprüfen können.

Voraussetzungen

Wohngeld wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I, § 1 Wohngeldgesetz). Damit sollen die Wohnkosten für Haushalte, die keine Transferleistungen wie das Bürgergeld erhalten, tragbar gestaltet werden.

Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.

Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist, dass es sich um Aufwendungen für eigengenutzten Wohnraum (Mieten oder Belastungen aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung) handelt, die berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind. Miete im Sinne des Wohngeldgesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums (einschließlich Betriebskosten wie Kosten des Wasserverbrauchs, der Abwasser- und Müllbeseitigung und der Treppenbeleuchtung), allerdings ohne die Kosten für Heizung und Warmwasser, die Kosten der Haushaltsenergie, die Vergütungen für Garagen/Carports/Stellplätze und Vergütungen für Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste.

Wohngeld wird unter anderem versagt, 

  • für Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56, 116 Abs. 3 oder Abs. 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen aus Europa (MobiPro-EU) dem Grunde nach zustehen;
  • wenn kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vorliegt (z.B. für Hotel oder Schlafplätze);
  • wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen.

Darüber hinaus sind Beziehende von folgenden Transferleistungen von Wohngeldbezug ausgeschlossen, da diese ihre Unterkunftskosten schon mit der jeweiligen Transferleistung erstattet bekommen:

  • Bürgergeld
  • Wohnkostenzuschüsse für Auszubildende nach dem SGB II
  • Verletztengeld in Höhe des Bürgergeldes
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß SGB XII
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe; in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören).
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind außerdem Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes sind.

Seit 1. Januar 2011 erhalten Personen für die Kinder, welche bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Erforderliche Unterlagen

  • Wohngeldantrag (unter „Dokumente“ zu finden),
  • Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate,
  • Bescheinigung des Vermietenden oder Kopie des Mietvertrages und Nachweis (Quittung, Bankbeleg usw.) der Mietzahlungen für die letzten drei Monate
  • Sofern vorhanden: Nachweise über sämtliche sonstigen Einkünfte, z.B. aus geringfügiger Beschäftigung bzw. Minijob,  sowie Unterhalt oder sonstige finanzielle Unterstützung, unter anderem Renten, Zinseinkünfte etc.

Verfahrensablauf

Sie ermitteln Ihren Wohngeldanspruch mit Hilfe des Wohngeldrechners und stellen im Anschluss einen Antrag auf Bewilligung von Wohngeld. Sie können den Antrag auch ohne vorherige Prüfung stellen, verzögern damit gegebenenfalls die Bearbeitungszeit.

Im Anschluss erfolgt eine Prüfung Ihres Antrags auf Vollständigkeit durch die bearbeitende Stelle. Liegen alle Unterlagen vor, wird der Antrag geprüft und Ihnen das Ergebnis schriftlich mitgeteilt.

Aufgrund der großen Menge an Anträgen im Zuge der Wohngeldreform 2023 können aktuell keine verbindlichen Aussagen darüber gemacht werden, wie lange die Bearbeitung voraussichtlich dauert.

Ihnen gehen dadurch keine Ansprüche verloren.

Frist

Den Antrag auf Wohngeld können Sie jederzeit stellen. Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlagen

Wohngeldgesetz

Online-Services

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Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.