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Antrag auf Genehmigung eines Feuerwerks

Allgemeine Informationen

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen jeweils am 31.12. (Silvester) und am 01.01. (Neujahr) von nicht fackundigen Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Außerhalb dieses Zeitraums dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) von nicht fachkundigen Personen nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung des Fachbereiches Einwohner · Ordnung abgebrannt werden.

Feuerwerke der Kategorien 3 und 4 (Großfeuerwerke) sowie P1, P2, T1 oder T2 dürfen nur von fachkundigen Personen abgebrannt werden, die Inhaber einer Erlaubnis nach §§ 7 oder 27 des Sprengstoffgesetzes bzw. eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sind.

Antragsverfahren

Die Durchführung von Feuerwerken der Kategorien 2, 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ist mindestens zwei Wochen vor deren Durchführung bei dem Fachbereich Einwohner · Ordnung zu beantragen bzw. anzuzeigen (im direkten Umfeld von Eisenbahnanlagen vier Wochen vor der Durchführung). Es dürfen nur Feuerwerkskörper verwandt werden, die über die entsprechenden Prüfnachweise der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) verfügen. Die Durchführung eines Feuerwerks in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Altenwohnanlagen ist grundsätzlich unzulässig. 

Der Antrag auf Genehmigung eines Feuerwerks soll die folgenden Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Erreichbarkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers,
  • Anlass des geplanten Feuerwerks,
  • Datum, Uhrzeit,
  • Art und Umfang des Feuerwerks, BAM-Bezeichnung,
  • genaue Ortsbezeichnung des Abbrennplatzes (gegebenalls Plan beifügen),
  • verantwortliche Aufsichtperson für das Feuerwerk,
  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen, sowie die Sicherungsmaßnahmen (etwa Absperrungen und sonstige Vorkehrungen).

Zulässige Zeiträume und weitere notwendige Genehmigungen

Neben den Regelungen des Sprengstoffrechts ist bei der Verwendung von Feuerwerk im Freien auch das Landesimmissionsschutzgesetzes NRW (LImSchG NRW) zu beachten.

Das Abbrennen eines Feuerwerkes der Kategorie 2 verstößt nach 22:00 Uhr regelmäßig gegen den Schutz der Nachtruhe nach § 9 Absatz 1 LImSchG NRW, so dass nach 22:00 Uhr zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 dieses Paragraphen zu erteilen ist. 

Ein Feuerwerk der Kategorie 3 und 4 darf gemäß § 11 Absatz 1 LImSchG NRW höchstens 30 Minuten dauern und muss in den Monaten November bis März bis 22:00 Uhr beendet sein, in den Monaten April, August, September und Oktober ist das Feuerwerk bis 22:30 Uhr zulässig, in den Monaten Mai, Juni und Juli bis 23:00 Uhr. Die der Fachbereich Einwohner · Ordnung kann bei Veranstaltungen besonderer Bedeutung Ausnahmen zulassen.

Gebühren

Für die Genehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes durch nicht fachkundige Personen wird eine Mindestgebühr in Höhe von 70,00 Euro erhoben, für die Anzeigenbestätigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes durch eine fachkundige Person eine Mindestgebühr in Höhe von 100,00 Euro.

Zusätzlich wird für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 1 Landesimmissionschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LImSchG NRW) eine Mindestgebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben, für die Prüfung einer Anzeige nach § 11 Absatz 1 LImSchG NRW eine Mindestgebühr in Höhe von 30,00 Euro.

Für Feuerwerkseffekte innerhalb geschlossener Räume, etwa bei Theateraufführungen oder Konzerten, setzen Sie sich bitte direkt mit dem Fachbereich Einwohner · Ordnung in Verbindung.


Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.