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Auskunft aus dem Gewerbemelderegister

Öffentliche Stellen, Unternehmen und Privatpersonen können die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerberegister bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragen.

Allgemeine Informationen

In den Gemeindeverwaltungen wird ein Verzeichnis über die gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) in der Gemeinde angezeigten Unternehmen und Betriebe geführt, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Sitz haben. Öffentliche Stellen, Unternehmen und Privatpersonen können auf Antrag eine Auskunft über Gewerbetreibende erhalten. Eine Einwilligung der Betroffenen für die Weitergabe der Daten ist nicht erforderlich.

Die Auskunft beschränkt sich auf den Namen des Betriebes oder der Gewerbetreibenden, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit. Für eine darüberhinausgehende erweiterte Auskunft müssen Sie ein rechtliches Interesse nachweisen (beispielsweise zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen; Kreditvergaben an den Gewerbetreibenden). Die erweiterte Auskunft erhalten Sie nicht über den Online-Dienst, sondern bei der jeweils zuständigen Gewerbebehörde.

Wichtiger Hinweis: Es handelt sich hierbei nicht um das sogenannte gewerbliche Führungszeugnis, welches Sie beispielsweise für öffentliche Ausschreibungen benötigen.


Voraussetzungen

Ohne eine besondere Begründung können Sie Auskünfte zu den Grunddaten der Gewerbetreibenden (Name, betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit) erhalten. Für eine darüberhinausgehende erweiterte Auskunft müssen Sie ein rechtliches Interesse (beispielsweise durch Schuldtitel, Vertragskopien, Rechnungen oder ähnliches) nachweisen. Die erweiterte Auskunft erhalten Sie nicht über den Online-Dienst, sondern bei der jeweils zuständigen Gewerbebehörde.

Alternativ können Sie die Gewerbezentralregisterauskunft über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz beantragen. Hierfür sind technische Voraussetzungen notwendig. Weitere Informationen finden Sie unter „Externe Links“.

Kosten

Die Verwaltungsgebühr für eine Einzelauskunft beträgt 20,00 Euro. Sofern zur Beantwortung weitere Ermittlungen angestellt werden müssen, etwa durch Einschaltung des Außendienstes, werden 40,00 Euro erhoben. Über die festgesetzten Gebühren erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Sie können Ihrer Anfrage auch einen Verrechnungsscheck beilegen, eine Barzahlung ist jedoch nicht möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. Nachweise zum berechtigten Interesse


Verfahrensablauf

Einen Antrag zur gebührenpflichtigen Auskunft aus dem Gewerbemelderegister für in Erkrath gemeldete Firmen und Gewerbetreibende können Sie online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW, schriftlich, ansonsten formlos unter Angabe von Gründen stellen. Mündliche Anträge können zur Niederschrift bei der Gewerbemeldestelle vorgetragen werden.

Bearbeitungsdauer

Grundsätzlich wird der Antrag innerhalb einer Woche ab Antragseingang bearbeitet.

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlagen

  • §14 Gewerbeordnung (GewO)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)


Online-Services

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Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.