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Heimpflegerestkosten

Die Aufnahme in ein Pflegeheim stellt viele pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige vor finanzielle Hürden. Aus diesem Grunde werden Hilfen für diejenigen Personen gewährt, die ihre Heimkosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln sowie den Leistungen aus der Pflegeversicherung finanzieren können.

Folgende Antragsvoraussetzungen müssen für die Übernahme der Kosten vorliegen:

  • Das vorhandene Einkommen (Renteneinkünfte, Pflegekassenleistung, Pflegewohngeld, Beihilfe, Leibrente, Zinserträge und ähnliches) reicht nicht zur Finanzierung der Heimkosten aus
  • Das vorhandene Vermögen (Sparbuchguthaben, Girokontoguthaben usw.) unterschreitet den Schonbetrag in Höhe von 5.000 Euro beziehungsweise 10.000 Euro bei nicht getrennt lebenden Ehegatten
  • bei Personen mit Pflegegrad eins und zwei oder ohne Pflegegrad: Heimnotwendigkeit ist vor Heimaufnahme von der hiesigen Wohn- und Pflegeberatung festzustellen
  • Pflegeeinstufung in Pflegegrade drei bis fünf: Feststellung der Heimnotwendigkeit nicht erforderlich

Da Sozialhilfe erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe beim Sozialhilfeträger gewährt werden kann, ist eine rechtzeitige Mitteilung spätestens am Tag des Einzugs in die Pflegeeinrichtung wichtig. Eine rückwirkende Gewährung von Sozialhilfe für Zeiträume vor der Bekanntgabe ist ausgeschlossen.

Den Antrag sowie die einzureichenden Antragsunterlagen und weiterführende Publikationen finden Sie auf der Internetseite der Kreisverwaltung Mettmann unter den „Externe Links“.