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Einweisung nach dem Psychischkrankengesetz

Allgemeine Informationen

Psychische Krankheiten nehmen kontinuierlich zu, wodurch die Zahl der Zwangseinweisungen in geschlossene Abteilungen psychiatrischer Krankenhäuser steigt.

Die Unterbringung betroffener Personen ist nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Von einer gegenwärtigen Gefahr ist dann auszugehen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist.

Ist bei Gefahr im Verzug eine sofortige Unterbringung notwendig, kann die Ordnungsbehörde die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorliegt, das nicht älter als vom Vortage ist.

Einweisung von Minderjährigen oder betreuten Personen

Eine Zwangseinweisung von Minderjährigen oder von Personen, die unter gesetzlicher Betreuung stehen, kann grundsätzlich nur durch die Sorgeberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter erfolgen. In allen übrigen Fällen erfolgt die Zwangseinweisung durch die örtliche Ordnungsbehörde.


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