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Befreiung von der Gurtanlegepflicht

Allgemeine Informationen

Gemäß § 21 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) besteht eine Pflicht zum Anlegen von Sicherheitsgurten. Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen von dieser Vorschrift genehmigen. 

Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Körpergröße weniger als 150 Zentimetern beträgt.

Notwendigkeit der ärztlichen Bescheinigung

Die gesundheitlichen Gründe sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Bescheinigung ausdrücklich bestätigen muss, dass die antragstellende Person auf Grund eines ärztlichen Befundes von der Gurtanlegepflicht befreit werden muss, weil nach Abwägung aller Gesichtspunkte der gesundheitliche Schaden, der beim Anlegen des Gurtes eintreten könnte, größer ist als der Schaden, der bei einem Unfall ohne Schutz des Gurtes eintreten könnte.

Aus der ärztlichen Bestätigung muss weiter hervorgehen, wie lange die gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich noch besteht, da eine Ausnahmegenehmigung immer befristet ausgestellt wird. Bei einer dauerhaften Beeinträchtigung, wird eine maximal fünf Jahre gültige Ausnahmegenehmigung erteilt.

Gründe gegen die Erteilung einer Erlaubnis

Eine Ausnahmegenehmigung wird nicht erteilt, wenn der Einsatz alternativer Rückhaltesysteme (zum Beispiel Hosenträgergurt) möglich ist. Die Straßenverkehrsbehörde kann einen Nachweis der Fahrzeugherstellenden über die Unmöglichkeit der Nachrüstung verlangen. Die eventuell anfallenden Umrüstungskosten stellen keinen Grund für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung dar.

Hinweise zur Fahrtauglichkeit

Es wird darauf hingewiesen, dass beim Vorliegen einer Krankheit oder körperlichen Beeinträchtigung, die eine Befreiung von der Gurtanlagepflicht rechtfertigt, im Zweifelsfall auch die grundsätzliche Fahrtauglichkeit der antragsstellenden Person überprüft werden kann.


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