Beratung für Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG
Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) hat das Ziel, den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, insbesondere durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren im Kinderschutz. Eine Beratung nach § 4 KKG bezieht sich auf die Beratung und Unterstützung von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger, die in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung wahrnehmen.Allgemeine Informationen
Die insoweit erfahrenen Fachkräfte (InSoFa) im Fachbereich Jugend beraten und unterstützen andere Fachkräfte, die Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung wahrnehmen. Sie geben fachlichen Rat und helfen bei der Einschätzung der Situation. Die Beratung erfolgt grundsätzlich anonym oder mit pseudonymisierten Daten. Dabei tragen die InSoFa keine Fallverantwortung.
Voraussetzungen
Sie arbeiten beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen und möchten die Beratung in Anspruch nehmen.
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Verfahrensablauf
Sie nehmen über das verlinkte Formular »Beratung für Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG« Kontakt zur zuständigen Ansprechperson auf.
Die Beratung erfolgt anonymisiert. Sie nennen zwar den eigenen Namen, der Name des Kindes oder der bzw. des Jugendlichen bleibt jedoch anonym. Die kurzfristige und kostenfreie Vermittlung einer Kinderschutzfachkraft erfolgt durch die Jugendschutzbeauftragte.
Bearbeitungsdauer
Frist
Für die Kontaktaufnahme mit der Kinderschutzfachkraft ist keine besondere Frist zu beachten.
Rechtsgrundlagen
- § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung -
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG).
Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.