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Beistandschaft und gesetzliche Amtsvormundschaft

Die Stadt Erkrath bietet Beratung, Unterstützung und Beurkundungen in Sachen Abstammung, Unterhalt und gemeinsamer Sorge an. Weiterhin übernimmt sie die gesetzliche Amtsvormundschaft bei der Geburt eines nicht ehelichen Kindes einer minderjährigen Mutter.

Beistandschaft

Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes (in Erkrath: Fachbereich Jugend) zur rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft und bzw. oder Berechnung / Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und junger Volljähriger.

Beratungs- und antragsberechtigt ist bzw. sind:

  • junge Volljährige, die noch keine 21 Jahre alt sind
  • werdende Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind
  • jeder alleinerziehende Elternteil, egal ob verheiratet oder ledig

Vaterschaftsfeststellung

Jedes Kind hat das Recht auf Kenntnis seiner Abstammung. Sind die Eltern verheiratet, gilt grundsätzlich der Ehemann als Vater. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist die Vaterschaft rechtswirksam, wenn sie beim Jugendamt, Standesamt oder Notar in urkundlicher Form anerkannt oder durch gerichtlichen Beschluss festgestellt wird und beim Geburtsstandesamt des Kindes eingetragen ist.

Bei dem Verfahren vor dem Familiengericht wird das Kind von dem Beistand gerichtlich vertreten.

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Der Elternteil, in dessen Haushalt das minderjährige Kind lebt, kommt der Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung nach. Der andere Elternteil ist dem minderjährigen Kind gegenüber zum Barunterhalt verpflichtet.

Der Beistand errechnet die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen anhand der Einkommensnachweise und sonstiger erforderlicher Angaben.

Sofern die Unterhaltshöhe strittig ist oder der zahlungsfähige Elternteil zur freiwilligen Anerkennung des Unterhalts in Form einer vollstreckbaren Urkunde nicht bereit ist, kann der Beistand den Anspruch des minderjährigen Kindes auf gerichtliche Weise vor dem Familiengericht klären lassen und diesen gegebenenfalls durch Zwangsmittel durchsetzen.

Beim Volljährigenunterhalt sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet.

Den Anspruch einer bzw. eines jungen Volljährigen darf der Beistand nicht gerichtlich geltend machen. Hierzu ist ein Rechtsanwalt erforderlich.

Beurkundungen

Vom Fachbereich Jugend kann Folgendes kostenlos beurkundet werden:

  • Vaterschaft (vor- und nachgeburtlich)
  • Sorgeerklärung (vor- und nachgeburtlich)
  • Unterhaltstitel

Die Beurkundung ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft und kann nicht durch Dritte erfolgen. Es wird um vorherige Vereinbarung eines Termins gebeten.

Auf Wunsch wird bescheinigt, dass keine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen Sorge vorliegt („Negativbescheinigung“).

Gesetzliche Amtsvormundschaft

Das Jugendamt ist gemäß § 1791 c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gesetzlicher Amtsvormund von nicht ehelichen Kindern, solange die Mutter minderjährig ist.